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BGH Beschluss vom 28.05.1975 – 2 StR 583/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 583/75 BESCHLUSS

NL: Ha. 35

in der Strafsache

gegen

den Seemann Manuel Novoa F , ohne festen Wohn-

sitz, geboren am EB 1536 in si spanien, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

7V

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Novenmber 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Mai 1975 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs,.

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung. Ihnen ist zu entnehmen, daß das Material, aus welchem der Niedergang oder ein sonstiger nicht unbedeutender Teil des Schiffes bestand, noch nicht in solcher Weise vom Feuer ergriffen war, daß

es ohne Fortwirken des Zündstoffes selbständig weiterbren-

nen konnte. Nur dann aber wäre der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB voll erfüllt worden (BGHSt 7, 37 f; 16, 109 £; 18, 363 £f). Somit liegt lediglich ein Versuch vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Hierdurch wird der Strafausspruch nicht beeinflußt. Die Strafe ist vom Landgericht dem nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen worden. Zwar hat es strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "ein Schiff seines Arbeitgebers in Brand setzte", Wie die weitere Begründung ersehen läßt, ist der erschwerende Umstand hier aber lediglich darin gesehen worden, daß der Angeklagte die Tat zum Nachteil seines Arbeitgebers begangen hat.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher wWillms Kirchhof Baumgarten Meyer