Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 27.05.1975 – 5 StR 195/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 195/75 24:5.75
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Daniel R EN zu: Tamm, geboren am EEE 1350 in SM- NEE (Frankreich),
-zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
39 - 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Mai 1975 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Dezember 1974 nach § 349 Abs.4 StPO aufgehoben, soweit auf Geldstrafe erkannt ist. Die Geldstrafe fällt weg.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich
unbegründet verworfen,
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Lediglich die Geldstrafe konnte nicht bestehenbleiben. Sie ist nach § 392 Abs.1 A.O. verhängt worden.
Seit dem 1.1.1975 gibt es indessen keine Strafvorschriften mehr, die neben Freiheitsstrafe Geldstrafe vorschreiben oder zulassen (Art.12 Abs.3, Art.290 Abs.3 EGStGB).
Eine kumulative Geldstrafe kann nur noch nach § 41 StGB n.F. verhängt werden. Daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen, kann das Revisionsgericht im vorliegenden Fall selbst sagen, Erstens beweist die Höhe der Geldstrafe, daß der Tatrichter auf sie lediglich deshalb erkannt hat, weil das damalige Gesetz sie neben Freiheitsstrafe zwingend vorschrieb, Zweitens stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte bereits vor seiner Verhaftung kein Einkommen hatte, Unter
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diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, daß der Tatrichter unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nie: auf eine zusätzliche Geldstrafe erkennen würde,
Der Schriftsatz vom 7.Mai 1975 hat vorgelegen.
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