Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 30.04.1975 – 3 StR 100/75

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 100/75 BESCHLUSS 30:4. 75

in der Strafsache

gegen

Adriaan Michel C in zus MED, geboren am > 1952 ir Pe / Surinam, zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

7 Hl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziff. 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 30. April 1975 beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. November 1974 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat ergeben, daß die Geldstrafe im Hinblick auf die durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch am 1. Januar 1975 eingetretenen Rechtsänderungen aufzuheben ist. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat die Geldstrafe dem § 392 AO aF entnommen, der sie neben der erkannten Freiheitsstrafe zwingend vorsah. In der neuen Fassung (Art. 161 Nr. 2

Buchst. a EGStGB) der Vorschrift ist eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr vorgesehen. Sie kann nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF verhängt werden. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden.

Die Entscheidung muß daher dem Tatrichter überlassen bleiben.

Scharpenseel Dr. Wiefels Mayer Neifer Dr. Schauenburg