Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 16.04.1975 – 2 StR 58/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1129)
StR 58/75 URTEIL Av 38
in der Strafsache
gegen
—_
. Gerhard Do aus Ab, dort geboren am im-GB 1940,
2. Harald Walter E EB aus Aa, dort geboren am CEEEEEEEREED 1951,
wegen Betrugs u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ae» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten BB gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Juli 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten EB betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Beim» wegen Betrugs in 20 Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten E@B wegen Betrugs in zehn Fällen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Ei» erkannten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte DB und, soweit es den Angeklagten EB betrifft, die Staatsanwaltschaft, diese unter Beschränkung auf das Strafmaß, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten Dieb, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs
gegen den Angeklagten EB.
1. Die Revision des Angeklagten Bw sieht eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob Dei z. Zt. der Tat infolge einer Hörigkeit zu seiner im Jahre 1972 von ihm geschiedenen Ehefrau in seiner Steuerungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt war, daß § 51 Abs. 2 StGB hätte
Anwendung finden müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die Strafkammer hat den ungünstigen Einfluß, den die frühere Ehefrau des Angeklagten auf ihn ausgeübt hat, im Urteil eingehend gewürdigt und sich dabei auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte, wie er schon in der Hauptverhandlung behauptet hat, seiner Ehefrau hörig war (UA S. 32, 33). Ihre Erwägungen hierzu und das auf diesen Erwägungen beruhende Ergebnis, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den Einfluß seiner Ehefrau nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB aF beeinträchtigt gewesen sei, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Umstände, die entgegen der Ansicht der Strafkammer auf eine Hörigkeit des Angeklagten hindeuten könnten und deshalb die Kammer zur Einholung des von der Revision vermißten Sachverständigengutachtens hättendrängen müssen, sind nicht ersichtlich. Auch die Revision bringt keine Tatsachen vor, die Anlaß zu der Annahme geben könnten, der Angeklagte sei in seinen Entschlüssen in einem solchen Maße von seiner Ehefrau abhängig gewesen, daß er über seinen Willen nicht mehr völlig frei habe bestimmen können.
Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbe-
schwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
2, Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Ebert verhängten Freiheitsstrafe nach § 23 Abs. 2 StGB aF (jetzt § 56 Abs. 2 StGB 1975) zur Bewährung ausgesetzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob, wie die Strafkammer meint, über eine günstige Zukunftsprognose im Sinne des § 23 Abs, 1 StGB aF hinaus "besondere Umstände in der Persönlichkeit" des Angeklagten vorliegen, die die Strafaussetzung rechtfertigen könnten. In jedem Falle fehlt es nach den Feststellungen an den außerdem erforderlichen "besonderen Umständen in den Taten" des Angeklagten (vgl. BGHSt 24, 3). Auch die Strafkammer teilt nicht mit, worin sie solche Umstände sieht.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafaussetzung zur Bewährung die Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe beeinflußt hat, ist nicht nur die Entschei-
dung nach § 23 Abs. 2 StGB af, sondern der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg