Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 15.04.1975 – 5 StR 149/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SStR_149/75 5475
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gezen
den Arbeiter Egon PB ÜEEEEEEEEEEER ,
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 195: in Tamm.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten sexuellen Miöhrauchs von Kindern u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun.esanwalts am 15.April 1975 gemäß § 349 Absatz 4 St}O einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 5.November 1974 mit äen Feststellungen aufgehoben.
.Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Das Urteil muß auf die Sachrüge schon deshalb aufgehoben werden, weil der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden ist. Die Strafkamner hat nicht ermitteln können, wie oft der Angeklagte sexuelle Handlungen an den beiden Kindern vorgenommen hat. Sie hat dazu auch keine Mindestzahlen angegeben. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Festlegung des Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Zahlenangabe entnehmen läßt. So ist es hier aber nicht. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, daß er die ihm gebotene günstige Situation "immer wieder" entsprechend seinem einmal gefaßten Entschluß ausgenutzt habe (UA S.5), und geht dabei von einer nicht mehr feststellbaren "Vielzahl von Fällen" aus (UA S.4). Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Feststellung einer Mindestzahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte.
Das Landgericht hat such den fir Fortsetzungstaten erforderlichen Gesamtvorsatz nicht ausreichend festgestellt. Das beschwert en Angekla,sten allerdings nicht.
2, Der Generalbundesanwalt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme einen weiteren sachlichrechtlichen Fehler aufgedeckt. Er hat ausgeführt:
Das Urteil bietet zu der Besorgnis Anlaß, die Strafkammer habe die Grundsätze des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) verkannt. Danach ist eine Bestrafung auch dann möglich, wenn ein Berauschter die rechtswidrige
Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, er sich jedoch zu der Ausführung dieser Tat
in noch nicht berauschten Zustand mindestens
mit bedingtem Vorsatz entschlossen hatte (vorsätzliche actio libera in cauSa, vgl. BGHSt 21,381 ,382). Daß der Angeklagte hier jeweils bei Trinkbeginn billigend in Kauf genommen hat, er werde später
in betrunkenem Zustand an den beiden Kindern sexuelle Handlungen vornehmen, macht das Landgericht nicht hinreichend deutlich. Es heißt im Urteil lediglich: '(Der Angeklagte wußte), daß er
in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand
sexuelle Mißbrauchshandlungen an den beiden Kindern vorgenommen hatte und wieder vornehmen würde.
Er nahm jedoch in Kenntnis dieser Umstände Alkohol im Übermaß zu sich. Dieses geschah vorsätzlich, weil
er sich immer bewußt war, wenigstens bei Trinkbeginn, daß er Alkohol zu sich nahm.' Bei diesen Feststellungen kommt auch fahrlässige actio libera
in causa in Betracht, wenn Aämlich der Angeklagte sich zwar die Möglichkeit vorgestellt hat, er
werde im Rausch die genannten rechtswidrigen Taten
f
LT begehen, er sich aber darüber hinweggesetzt hatte, in der Hoffnung, es werde schon gut gehen (vgl. BGHSt 17, 333,335). Auch angesichts der Tatsache, daß eine derartige Vorstellung des Angeklagten naheliegt, hätte
das Gericht nähere Ausführungen zur inneren Tatseite
machen müssen.”
3, Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Ansklagte bei den Unzuchtshandlungen derart unter Alkoholinfluß stand, daß seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ar (UA S.4). Dann stellte aber das Sichbetrinken die eigentiche Tatbestandshandlung dar (BGHSt 17,333,335). Esführte ıch den Feststellungen der Strafkammer dazu, daß der Ansklagte sich - nacheinander - an beiden Kindern verging.
- hat also durch eine Willensbetätigung (das Sichbetrinken) ısselbe Strafgesetz (§ 176 Abs.1 StGB n.F.) mehrmals und sgenüber Michael zugleich noch ein anderes Strafgesetz
) 175 Abs.1 StGB n.F.) verletzt. Danach ist nicht Tatshrheit, sondern - zum Teil gleichartige - Tateinheit geben. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich
gen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1,20; ‚1).
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