Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 11.05.1976 – 5 StR 148/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 148/76 14:5. 76
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Jürgen R EEE
aus HB, geboren am EB 1941 in DO (Pommern),
wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.November 1975
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die Revision ist unbegründet. Die sachlichrechtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Angaben des Urteils über den Zeitraun, während dessen der Angeklagte Brigitte CO mißbraucht hat, lassen den Umfang der Schuld in ausreichender Weise erkennen. Die Urteilsgründe zeigen, daß der Angeklagte vom Herbst 1969 bis zum 26.April 1975 die sexuellen Handlungen an Brigitte mit unterschiedlicher Häufigkeit vorgenommen hat. So geht das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs davon aus, daß der Angeklagte nach den ersten beiden Vorfällen in Berlin sich nur noch zweimal in Berlin und vom Oktober 1970 bis zum Januar 1972 in Hamburg überhaupt nicht an Brigitte vergriffen hat. Für den folgenden Zeitraum weist die Revision zwar zutreffend darauf hin, daß die Ehefrau des Angeklagten nach dem Umzug zum Pelikanstieg (Januar 1972) zunächst eineinhalb Jahre lang nicht erwerbstätig war. Doch sind die Angaben des Urteils nicht » zu verstehen, daß der Angeklagte, solange seine Ehefrau nicht erwerbstätig war, Brigitte niemals mißbraucht hätte. Allerdings hat er "überwiegend" (UA S.6) die Gelegenheit genutzt, die sich für ihn ergab, als seine Ehefrau die Berufstätigkeit aufgenommen hatte und zunächst am Morgen früher als der Angeklagte das Haus zu verlassen pflegte. Die Urteilsgründe enthalten die notwendige Mitteilung darüber, von welcher Mindestzahl von Teilakten einer fortgesetzten Handlung der Tatrichter ausgegangen ist (BGH Beschluß vom 15.April 1975 - 5 StR 149/75).
Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, daß der Tatrichter die Tragweite der Vorschrift über die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verkannt hat. Daß der Angeklagte "sehr häufig nicht unerheblich angetrunken war" (UA S.7),
-u-
besagt nicht, daß seine Fähigkeit, den Geschlechtsverkehr mit seinem Stiefkind als Unrecht zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, in einer ins Gewicht fallenden Zahl von Fällen erheblich vermindert war.
Sarstedt Schmidt Fleischmann
Fuhrmann Horstkotte