Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 30.04.1976 – 5 StR 246/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sb

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Chauffeur Jacobus vn BB aus Im, geboren am «aD 1917 in ED ED (Niederlande),

wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Sb -2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30.April 1976 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11.Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen, die

auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

Gründe§

Das Urteil kann nicht bestehenbleiben, weil der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat nicht dargelegt, wie oft der Angeklagte sexuelle Handlungen an seiner Tochter Heidemarie vorgenommen hat; sie hat auch keine Mindestzahl genannt . Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Festlegung des Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Zahlenangabe entnehmen 1äßt (Senatsbeschluß vom 15.4.1975 - 5 StR 149/75). So ist es hier aber nicht. Im Urteil heißt es lediglich, zu den entsprechenden Handlungen 'kam es regelmäßig, wenn der Angeklagte mit Heidemarie allein in.der Wohnung war, was häufig der Fall war, weil die Ehefrau zu Besorgungen unterwegs war', er habe sich im Laufe der Zeit auch 'wiederholt'! dem im Bett liegenden Kind genähert, was dieses 'alsbald' zum Anlaß genommen habe, unter dem Nachthemd

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einen Schlüpfer zu tragen. Nähere Angaben, die auch nur einen ungefähren Anhalt für die Zahl der in der Zeit vom 26.0ktober 1973 bis zum 25.August 1975 begangenen

Einzelakte böten, fehlen. Dies nötigt zur Aufhebung der

Entscheidung.

Im übrigen enthält das Urteil auch keine Feststellungen über den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz."

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte