Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 03.04.1975 – 2 StR 776/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 776/75 BESCHLUSS VI
in der Strafsache
gegen
den Hausmeister Heinrich Po aus WCHREEEE,, geboren am EEE» 1921 ir Mau CSsr,
wegen Totschlags
- 2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Wiesbaden vom 5. November 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer -— Schwurgericht -— des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Der Revisionsschriftsatz vom 3. April 1975 ist am 7. April 1975 verspätet eingegangen, weil das Urteil dem Angeklagten bereits am 28. Februar 1975 zugestellt worden war. Die Zustellung vom 5. März 1975 an den gewählten Verteidiger ist hierfür ohne Bedeutung, da zu dieser Zeit seine Vollmacht noch nicht zu den Akten gelangt war (§ 145 a Abs. 1 StPO).
- 3.
2. Die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch muß die Verurteilung des Angeklagten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe aufgehoben werden, da nach dem seit 1. Januar 1975 geltenden § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Höchstfreiheitsstrafe elf Jahre und drei Monate statt bisher fünfzehn Jahre beträgt und nach den Strafzumessungsgründen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte nach neuem Recht milder bestraft worden wäre,
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