Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 24.03.1975 – 5 StR 124/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Wolfgang W (EEE aus HE , geboren am WB 1951 in ci,
wegen Autostraßenraubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22,April 1975 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4.November 1974 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit einfachen, einmal in Tateinheit mit schwerem Raub sowie der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist ( §§ 316a, 249, 250 Abs.1 Nr.1, 52;
253, 255, 250 Abs.1 Nr.1, 53 StGB). Insoweit wird auf den Antrag der Bundesanwaltschaft Bezug genommen.
Dem Vorbringen der Revision zu § 316a StGB
kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte ließ sich jeweils im PKW des Opfers als Anhalter mitnehmen. Er nutzte jeweils ein vorübergehendes Anhalten aus, um das Opfer sofort und noch
im Fahrzeug durch Bedrohung mit einer Pistole zur Herausgabe des Wagens zu zwingen. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision
die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 24.3.1975 hat vorgelegen.
Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann