Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 14.03.1975 – 4 StR 69/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 69/75 BESCHLUSS IE:
in der Strafsache
gegen
den Abschleppunternehmer Albrecht H EN aus
Ho, geboren am Ep 1947 in AO / Pfelz,
wegen Trunkenheit im Verkehr u.a.
PAA
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 18. November 1974
a) dahin geändert, daß die gesonderte Verurteilung wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr entfällt,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Bei der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) handelt es sich um eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand beginnt und erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört.
Diese Dauerstraftat wird nicht dadurch in zwei rechtlich selbständige Teile aufgespalten, daß der Täter sich unter. wegs bei einer polizeilichen Anhaltung dazu entschließt, weiterzufahren um den kontrollierenden Beamten zu entkommen und für sein bisheriges Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden, vgl. BGHSt 22, 67, 76; Urteil
4 StR 118/73 vom 10. April 1973, in welchem insbesondere dargelegt wird, daß die Entscheidung BGHSt 21, 203 nicht auf Fälle wie den vorliegenden ausgedehnt werden kann.
Da hier die einheitliche Dauerstraftat nach § 316 StGB im Verlauf der Fahrt in ein Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB übergegangen ist, entfällt die gesonderte Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB (BGHSt 23, 141, 147).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung
des Strafausspruchs, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, zur Folge.
Schmidt Börtzlier
Ri am BGH
Hürxthal ist
beurlaubt und Knoblich kann daher nicht unterschreiben.
Schmidt
Spiegel