Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 12.03.1975 – 2 StR 55/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 55/75 BESCHLUSS 72 3.75
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Nicola Tue aus Ha a gi, geboren am EB 1355 in Tem /Italien,
wegen Raubes u.a.
Der ?. Straf'senat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Fe» wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 19. Juni 1974, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe des Raubes und in den Fällen II 1 und IIl35 der Urteilsgründe jeweils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit ge-
fährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei Fällen (§§ 242, 249, 250 Abs, 1 Nr. 3, 223, 223 a, 47, 73, 74 StGB, 1, 3 JGG) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat teilweise Erfolg,
Die Verurteilung des Angeklagten entspricht dem zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Recht. Mit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 ist jedoch die Qualifikation des Straßenraubs als schwerer Raub weggefallen. Ein auf der Straße begangener Raub ohne sonstige Qualifikationsmerkmale ist nach neuem Recht nur mehr ein einfacher Raub gemäß § 249 StGB, Das ist nach § 354 a StPo auch vom Revisionsgericht zu beachten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Obwohl es sich in den Fällen II 2 und II 4 um Diebstähle geringwertiger Sachen handelt, konnte diese Verurteilung bestehen bleiben, da der Generalbundesanwalt gemäß § 248 a StGB wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Eine Miterstreckung (§ 357 Abs.2
StPO) auf den Mitangeklagten CB kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 20, 77).
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg