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BGH Beschluss vom 08.03.1975 – 2 StR 46/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 46/73 BESCHLUSS 23

in der Strafsache gegen

den Schlosser Rudolf Josef . K EEEED aus OED-MEiB, dort geboren am WP. WEB 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a. _

ver 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 8. März 19753 beschlossen: |

Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 24. August 1972

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß

2.

die Angeklagten KB und Peiie hinsichtlich des Überfalls auf den Filialleiter BeiiB in Bad NEED

nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 43 StGB) schuldig sind,

im Ausspruch über die gegen die beiden Angeklagten

a) in diesem Fall bestimmte Einzelstrafe,

b) verhängte Gesamtstrafe

mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Ferner wird die Rückfallkennzeichnung gestrichen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten KB hat teilweise Erfolg. Soweit mit ihr das Verfahren beanstandet wird, ist sie zwar offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt, abgesehen von dem Überfall auf den Filialleiter Bei in Bad NEMEE, auch für die Sachrüge. In diesem Ausnahmefall hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Die Angeklagten waren nicht an der Tasche, die BeiiiiiiB bei sich trug, sondern lediglich an dem in ihr vermuteten Geld interessiert (Bl. 8 UA). Nachdem sie festgestellt hatten, daß die von Behrend nach der Abgabe der Schüsse fallen gelassene Tasche in Wirklichkeit nur Schlüssel und Papiere enthielt, warfen sie die Tasche fort (Bl. 9 UA). Daraus ergibt sich, daß ihnen bezüglich dieses Behältnisses die Zueignungsabsicht fehlte. Es handelt sich deshalb hier um einen untauglichen Versuch. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Es ist auszuschließen, daß sich der Beschwerdeführer nach einem Hinweis über diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts so verteidigt hätte, daß eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre.

-L-

Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe notwendig. Hinsichtlich der Streichung der Rückfallkennzeichnung wird auf BGHSt 23, 237 verwiesen.

Gemäß § 357 StPO ist der Schuldspruch auch bezüglich des Angeklagten Pe entsprechend zu ändern.

Ferner muß der ihn betreffende Strafausspruch teilweise aufgehoben werden,

Willms Müller Baumgarten

Meyer Schauenburg

de