Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 27.02.1975 – 2 StR 29/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 29/75 | BESCHLUSS IL
in der Strafsache
gegen
den Bäckergesellen Wilfried Hans R EEE aus
SCHNEE, geboren am EEE 1951 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. April 1974, soweit es ihn betrifft,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe?!
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes unter Zubilligung mildernder Umstände in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuläspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den Nebenfolgen. Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Nach der Neufassung des Strafgesetzbuchs ist ein auf der Straße begangener Raub nicht mehr ein schwerer Raub, sondern nur ein Raub nach § 249 StGB. Der Senat konnte den Schuldspruch ändern. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer bei Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB nF auf mildere Strafen erkannt haben würde. Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Strafkanmer zu prüfen haben, ob in diese die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1974 einzubeziehen ist. Eine Miterstreckung auf den Mitangeklagten Ip scheidet aus (vgl. BGHSt 20, 77).
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Baumgarten