Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 13.02.1975 – 4 StR 8/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 8/75 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Vertreter Franz lleinrich v EEE aus HOW, dort geboren ar EB 542,
wegen Diebstahls u.a,
B77
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Dr,Dr.Spiegel Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwältin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für. Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen von 3. Oktober 1974 aufgehoben
1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist,
2. im Ausspruch Über die Gesamtfreiheitsstrafe und die weiteren Rechtsfolgen.
N
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem erschwerten Fall, wegen Hehlerei, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen Verstosses gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen und fahrlässiger Körperverletzung - 88 242, 243 Nr. 1, 259, 17, 230 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 15 Abs. 1 FernmAnlG - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Zwei Funkgeräte mit Zubehör wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts,
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keine Rechtsfehler auf. Im Strafausspruch können jedoch die
für die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung verhängten drei Wochen Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben, Das ab 1. Januar 1975 gültige neue Strafgesetzbuch lässt den Ausspruch von Freiheitsstrafen unter einem Monat nicht mehr zu (§ 38 Abs. 2). Das gilt auch für Taten, die vor diesem Tag begangen worden sind (Art. 298 Abs. I EGStGB).
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs - für seine Neufestsetzung gilt Abs. 2 von Art. 298 EGStüßberührt die übrigen Einzelstrafaussprüche nicht, Dagegen muss auch die Gesamtfreiheitsstrafe und die an sich rechtsfehlerfreie Einziehung der Funkgeräte mit-— aufgehoben werden,
Schmidt Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal