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BGH Urteil vom 04.02.1975 – 1 StR 690/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 690/74 URTEIL Y2,75

in der Strafsache

gegen

den Maler und Tapezierer Winfried

K VB, Seboren am

CE 1950 in ZOUEEE>- u,

aus

wegen fahrlässiger Tötung

-.uru

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof. Pikart, Dr. Woesner, zipfel, Herdegen . als beisitzende Richter, Regierungsdirektor gun als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 2. Mai 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:z

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Die nur in allgemeiner Form erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte war Gast in einer Diskothek. Weil er sich in eine verbale Auseinandersetzung einmischte, kam es zu einem heftigen, beleidigenden Wortwechsel zwischen ihm und dem 31 Jahre alten Gerhard HB, der sich die Einmischung verbeten hatte. Der Angeklagte faßte HW-GEB an Jackett und forderte ihn auf, mit ihm vor das Lokal zu gehen. Er äußerte: "Dort bekommst du Schläge, wie du sie noch nie in deinem Leben bekommen hast." HE D1ieb jedoch sitzen. Sundrup, der Geschäftsführer der Diskothek, schaltete sich ein. Zusammen nit einem anderen drängte er den Angeklagten hinaus. Der Angeklagte wehrte sich. Er schlug SB mit der Faust ins Gesicht. SB blutete aus der Nase. Das bemerkte HB. Er sprang auf, entledigte sich seiner Jacke, lief vor das Lokal und drang zusammen mit seinem Bruder Konrad auf den Angeklagten ein, der sich bereits einige Schritte von der Eingangstür entfernt hatte. Im Verlaufe des Handgemenges gelangten die drei auf die Zwischenplattform der nach unten führenden Treppe. Auf dieser Plattform wurde der Angeklagte zu Fall gebracht. Ein Bekannter

des Angeklagten, der mit ihm in die Diskothek gekommen war, zog Konrad HE weg und brachte dabei zum Ausdruck, daß ein Kampf Mann gegen Mann stattfinden solle. Der Angeklagte, der im Alter von 8 bis 14 Jahren intensiv das Ringen betrieben und es in der DDR bis zum Bezirksjugendmeister seiner Gewichtsklasse gebracht hatte, und Gerhard HOEEEEEEEED setzten nunmehr die Auseinandersetzung fort. Sie schlugen zunächst mit den Fäusten aufeinander ein. Dann rangen sie miteinander. Der Kampf wogte einige Minuten unentschieden hin und her. Schließlich gelang es dem Angeklagten, einen Aushebegriff anzusetzen. Er hob H-WE hoch und legte ihn auf die Brüstungsmauer der Zwischenplattform, die so schmal war, daß für HERE die Gefahr eines Absturzes auf die untere Plattform eintrat. Mehrere Zuschauer riefen dem Angeklagten zu: "Laß ihn nicht fallen!" Er machte jedoch eine ruckartige Bewegung, die dazu führte, daß His von der Brüstungsmauer auf die 5,67 m tiefer liegende Plattform stürzte.

Er starb alsbald an den Folgen der Verletzungen, die er sich beim Sturz zugezogen hatte. Was der Angeklagte mit seiner ruckartigen Bewegung bezweckte, ließ sich nicht klären. Es ist möglich, daß er HAB besser in den Griff bekommen und festhalten wollte. Der Angeklagte kannte die Umgebung des Kampfplatzes. Ihm war insbesondere bewußt, daß die Zwischenplattform und ihre Brüstung mehrere Meter über der unteren Plattform lagen.

2. Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß die für den Angeklagten zunächst gegebene Notwehrlage beendet war, als er es nur noch mit Gerhard FEB zu tun hatte. Es habe eine von beiden einverständlich geführte Schlägerei begonnen. Jeder habe in Faustschläge und körperliches

Niederringen eingewilligt. Lebensgefährliche Aktionen habe sich keiner vorgestellt. Als der Angeklagte "den angesichts der örtlichen Gegebenheiten gefährlichen Aushebegriff bei HB anbrachte und ihn auf die Brüstung ablegte", habe er, "auch für ihn erkennbar, die von HB gezogene und vorausgesetzte Grenze seiner Einwilligung in leichtere Körperverletzungen überschritten" (UA S. 19). Der Angeklagte habe "in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise den Tod Hip ; durch pflichtwidriges Handeln herbeigeführt". Entweder habe der Angeklagte die Erkenntnis gehabt, daß sich HOEEEEEEED dei einem Sturz über die Brüstung tödliche Verletzungen zuziehen kann oder diese Erkenntnis hätte sich ihm "bei seiner Merk- und Beobachtungsfähigkeit aufdrängen müssen". Der Angeklagte hätte daher den Aushebegriff mit dem Ziel, den Gegner auf die Brüstung zu legen, unterlassen müssen. Daß sein Tun geeignet ist, den lebensgefährlichen Sturz des Gegners über die Brüstung zu bewirken, hätte der Angeklagte ohne weiteres voraussehen können (UA S. 21).

3. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Zwar kann nicht schon im Aushebegriff des Angeklagten das vorwerfbare Verhalten gesehen werden. Dieser Griff "war nicht mit Schmerzen verbunden, stellte keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar und erfüllte schon objektiv nicht den Tatbestand der Körperverletzung" (UA S. 20). Aber das Ausnutzen dieses Griffes zum Wurf ("Ablegen") des Gegners auf die Brüstung begründet den Vorwurf einer Überschreitung der Grenzen der ein-

verständlichen Rangelei. Was vorausging, hielt sich in dem

durch die Vorschrift des § 226 a StGB gezögenen Rahmen (vgl. BGHSt 4, 88, 90; 17, 359, 360; OLG Stuttgart MDR 1972, 623; LK 9. Aufl. § 226 a Rdn. 6). Die Gefahren der Auseinandersetzung mit den Fäusten und durch Niederringen des Gegners hatten der Angeklagte und Hildebrandt mit vollem Verständnis der Ausgangslage, des Verlaufs und Ziels des Kampfes und der möglichen Folgen in Kauf genommen.

Die Ausbildung des Angeklagten im Ringen gab ihm zunächst keinen Vorteil. Er und HaEEEEBB waren etwa gleichstark.. Der Kampf "wogte einige Minuten lang unentschieden hin und her" (UA S. 10). Der Aushebegriff als solcher gehörte zu den Techniken der gebilligten Kampfesweise. Sie gab der Angeklagte jedoch auf, als er seinen Gegner in die Lage brachte, die zur Gefahr des Sturzes in die Tiefe mit unabsehbaren Folgen führte. Diese Gefahr durfte der Angeklagte nicht setzen. Die Voraussehbarkeit dessen, was

sich daraus ergab, ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind daher unbegründet.

4. Auch der Strafausspruch gibt zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß.

Wenn der Angeklagte auch mit dem Aushebegriff als solchem innerhalb der für den Kampf geltenden Regeln blieb, so war doch das Ausnutzen dieses Griffes zum Wurf ("Ablegen") des Gegners auf die Brüstung "in besonders hohem Maße leichtfertig" und gefährlich (UA Ss. 21 a).

Unrechtsgehalt und Schuldvorwurf werden zwar im wesentlichen durch das unmittelbar zum Sturz Hildebrandts führende Geschehen und seine Folgen bestimmt. Aber das Schwurgericht durfte berücksichtigen, daß der Angeklagte "ohne jeden Grund" die Auseinandersetzung im Lokal provoziert hatte, die das weitere Geschehen auslöste.

Pfeiffer Pikart Woesner

Zipfel Herdegen