Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 28.01.1975 – 1 StR 699/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 699/74 BESCHLUSS 27

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Walter H EEE zus VE zeboren ar GE 1939 in VeEEEEEEEED ,

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Verkürzung von Steuereinnahmen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 13. Mai 1974 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, als gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe?!

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts ergibt keine Rechtsfehler. Jedoch kann die verhängte Geldstrafe nach der Neufassung des § 392 AbgO durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB nicht bestehen bleiben. Steuerhinterziehung wird nunmehr nur noch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Es ist daher trotz des festgestellten gewerbsmäßigen Vorgehens nicht völlig auszuschließen, daß die Strafkammer von der Verhängung der - ehedem zwingend gebotenen - zusätzlichen

Geldstrafe abgeschen oder zumindest gemäß § 41 StGB n.F. eine mildere Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie das neue Recht bereits hätte anwenden können. Diese Milderungsmöglichkeit ist auch noch

im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB; § 354 a StPO).

Das angefochtene Urteil unterliegt somit im angegebenen Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

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