Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 22.01.1975 – 1 StR 449/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 449/74 URTEIL 1.1
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Kurt WERE aus WED, dort geboren am EEEEEEEEEEEEE 1925,
wegen Meineids
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen
als besitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter dB»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. Januar 1974
wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
ü Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen des § 34l Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht vor; aus der Revisionsbegründung ergibt sich auch nicht, ob die Erklärung bei einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde abgegeben worden ist. Die Erklärung wurde nach dem Revisionsvorbringen aus den Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg - 1 Ls 8/72 - gegen Fe» verlesen. Das Revisionsgericht kann daher auf Grund der Rechtfertigungsschrift nicht nachprüfen, ob ein Ver-
. fahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213, 214). Die Revision ist daher insoweit unzulässig.
2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch, Das Vorbringen der Revision stellt nur unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Die Schlüsse, die die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten zieht, sind denkgesetzlich möglich.
Die Rüge, der Tatrichter habe den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht erörtert, greift ebenfalls
„u-
nicht durch. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die unwahren Angaben unter Eid gemacht, um sein pflichtwidriges Untätigsein als anwaltschaftlicher Vertreter zu rechtfertigen. Die für das Revisionsgericht allein nachprüfbaren Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu der Annahme, der Angeklagte habe auch aus Furcht vor einer Bestrafung gehandelt. Der Beschwerdeführer hoffte im Gegenteil, Konsequenzen aus dem Falscheid nicht befürchten zu müssen, wenn er'nur den Namen seines angeblichen Gesprächspartners nicht nannte (UA S. 13).
Unter den gegebenen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer § 157 StGB nicht ausdrücklich erwähnt hat. Dabei kann offen bleiben, ob es sich überhaupt um eine strafbare eidesstattliche Versicherung i.S. des § 156 StGB gehandelt hat.
Die Revision war daher zu verwerfen. RiBGH.Dr.Mösl ist durch Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben
Pfeiffer Loesdau Pfeiffer
zipfel Herdegen