Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 14.01.1975 – 1 StR 687/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

'1.StR 687/74 - BESCHLUSS 1%. 176

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Manfred W m zus Koi, dort geboren am REN 1950,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

IV

AV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen: | 2

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. Juli 1974 _

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223 a, 47, 73 StGB) verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die auf Grund der rechtswirksam auf das Strafmaß beschränkten Revision gebotene Nachprüfung des Urteils nach dem zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ergibt keine Rechtsfehler.

Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB enthält jedoch den Tatbestand des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB) nicht mehr; Raub auf öffentlicher Straße ist nur noch nach § 249 StGB zu bestrafen.

Der Senat ist gehalten, den Schuldspruch entsprechend zu ändern (BGHSt 20, 116).

Das hat zur Folge, daß der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurüc. zuverweisen ist.

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