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BGH Beschluss vom 19.12.1974 – 2 StR 562/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 562/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenassistenten Ole Jens Peter xK EEEEEEEND

aus Ki. dort geboren an EEE 1945, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Frankfurt/Main

vom 26. April 1974 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Ver-

gehens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 392 AbgO schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß §§ 392, 396 AbgO zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 2.500,-— DM verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Angeklagte sie nicht ausgeführt hat. Seine allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist nicht wegen (tateinheitlich begangenen) Bannbruchs, sondern wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen. Der Anwendung des § 396 AbgO steht die in dieser Vorschrift enthaltene Subsidiaritätsklausel entgegen. Nach ihr

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scheidet eine Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des Bannbruchs unter anderem dann aus, wenn die Tat in einer anderen Strafbestimmung als Zuwiderhandlung gegen. ein Einfuhrverbot mit Strafe bedroht ist. Das trifft hier zu, da der Angeklagte gegen das Einfuhrverbot

des § 9 Satz 1 BetMG verstoßen hat und diese Tat unter Strafdrohung gestellt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 6a BetMG). Zugleich hat er sich aber einer Steuerhinterziehung

(§ 392 AbgO) schuldig gemacht; denn von ihm ist nicht die bei der Einfuhr anfallende Umsatzsteuer gezahlt. worden. Der Senat hat den Schuläspruch entsprechend geändert. Hierzu bedurfte es nicht eines vorherigen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO; denn dem Angeklagten war bereits durch die von der Strafkammer zugelassene Anklage die Steuerhinterziehung zur Last gelegt worden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage des jetzigen Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte, als sie von ihm festgesetzt worden ist. Abgesehen davon, daß die Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG als dem schwereren Gesetz zu entnehmen ist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 StGB), gilt für die Steuerhinterziehung dieselbe Strafdrohung, wie sie der Geseatzgeber für den Bannbruch festgesetzt hat. Daß die Strafkammer die Verhängung der Geldstrafe auf § 392 AbgO ge-

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stützt hat, ist nicht zu beanstanden (§ 753 Abs. 3 StGB). Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer