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BGH Beschluss vom 11.10.1974 – 2 StR 485/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/74 BESCHLUSS 110.74

in der Strafsache

gegen

1. den Baumaschinisten Josef HB aus TEE 1, geboren am ED 1933 in cu css,

2. den Maurer Helmut S ED aus RE , geboren am EB 1945 ir up,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 2.

Strafsenat des Bundesserichtshofs hat am

11. Oktober 1974 beschlossen:

I. Den Angeklagten Ha und SED wird

Il.

auf ihre Gesuche vom 8. Juli bzw.

14. Juni 1974 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 31. Oktober 1973 gewährt,

Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Angeklagten.

Der Beschluß des Landgerichts in Kassel vom 24. Juni 1974, durch den die Revision des Angeklagten Hg gegen das Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

Auf die Revision des Angeklagten He wird das vorbezeichnete Urteil, soweit

er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die Revision des Angeklagten Se wira

verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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vuründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten Hw wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Blutschande zwischen Verschwägerten (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB), unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Sg wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

I. Die Revision des Angeklagten HA hat Erfolg.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Blutschande nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB aF kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil Heidi Sc. mit welcher der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ausgeübt haben soll, eine Schwester seiner Ehefrau, also nur eine Verschwägerte in der Seitenlinie war und der Beischlaf mit einer solchen Verschwägerten schon nach der alten Fassung des § 173 StGB nicht mit Strafe bedroht war.

Aber auch im übrigen bestehen durchgreifende Bedenken gegen den Schuldspruch. In den Urteilsfeststellungen wird dargelegt, daß der Angeklagte in allen vier Fällen sein Glied in die Scheide des Kindes eingeführt habe. Obwohl nach Bl. 12 UA der Angeklagte bestritten hat, mit seinem Glied in die Scheide eingedrungen zu sein, er vielmehr sein Glied lediglich zwischen die Oberschenkel des Mädchens gelegt und dann Beischlafsbewegungen ausgeführt haben will, setzt die

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Strafkammer sich mit. dieser REinlassung nicht aus-

einuinder. Im Urteil wird auch nieht anzegeben, worauf

die Feststellung des vollzogenen Geschlechtsverkehrs beruht. Es mag sein, daß Heidi Sciiliilpentsprechend ausgesagt und die Strafkammer deren Aussage ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Damit steht jedoch nicht in Einklang, daß an anderer Stelle des Urteils ausgeführt wird, Heidis Aussage bezüglich der Vorfälle mit dem Beschwerdeführer sei von diesem in vollem Umfang bestätigt worden (UA Bl. 23), wohingegen etwas später dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei in nahezu vollem Umfang geständig. Wegen dieser Unklarheiten geht aus dem Urteil nicht einwandfrei hervor, wie groß die Schuld des Angeklagten ist. Ein vollendeter Geschlechtsverkehr mit einem neunjährigen Kinde wiegt erheblich schwerer als nur die Vornahme beischlafsähnlicher Bewegungen. Deshalb war die gesamte Verurteilung des Beschwerdeführers durch Beschluß nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben.

II. Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten SEE ergibt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Seine

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Revision war daher als unberründet zu verwerfen (§ 349 Abs. ? 5tPO).

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer