Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 09.10.1974 – 2 StR 390/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 390/74 URTEIL

0

in der Strafsache

gegen

“den berufslosen Gerhard Heinfried x GUEEEEEEEEEEEEED aus IE, geboren an ' 945 in eo |

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, | die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Wau:

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte (un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts bei dem Tandgericht in Kassel vom 7. März 1974

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Emtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

} Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. |

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Da gegen die Sachkunde des psychiatrischen Sachverständigen - eines Dr. habil. und Dozenten - ernsthafte Zweifel weder bestanden noch von der Verteidigung geltend gemacht wurden, brauchte sich das Schwurgericht nicht gedrängt zu sehen, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.

2. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei Inhaber des Hausrechts gewesen, widerspricht den tatrichterlichen Feststellungen. Vielmehr heißt es im Urteil, der ‚Angeklagte habe keine regelrechten Ordnungsfunktionen gehabt. Die Begründung, mit welcher das Schwurgericht Notwehr, Notwehrexzeß, Notstand und Putativnotwehr ablehnt, ist recht- "lich nicht zu beanstanden. u

'3, Das Schwurgericht nimmt im Anschluß an. das Sachverständigengutachten zugunsten des Angeklagten im Augenblick der Tat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) infolge einer möglichen leichten Gehirnerschütterung an. Gegen die Verneinung von Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden.

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Wie ausdrücklich festgestellt wird, war der Ange- ‘klagte zu keinem Zeitpunkt bewußtlos. Schon das spricht gegen eine schwere Gehirnerschütterung. Eine retrograde Amnesie lag ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte konnte sich an die beiden Kopfstöße und das Geschehen davor erinnern. Im übrigen setzt eine solche Gedächtnislücke ein Hirntrauma mit Bewußtseinsverlust voraus, was der vom Revisionsführer herangezogenen Literatur (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 5. Aufl. Ss. 278; Witter, Handbuch der forensischen: Psychiatrie Bd. I .S. 463) zu entnehmen und auch sonst bekannt ist. Nach den Urteilsfeststellungen bestanden somit keinerlei Anzeichen dafür, daß die mögliche Gehirnerschütterung des Angeklagten eine schwere war. Eine mögliche kurze Bewußtseinstrübung nach den Kopfstößen kann nur leichterer Art gewesen sein und die Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen haben. Diese im Anschluß an das Sachverständigengutachten getroffene Feststellung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht angreifbar. Hinweise darauf, daß der Angeklagte bei der Tat aus anderen Gründen zurechnungsunfähig war, fehlen ebenfalls.

4. Der Strafausspruch hält indessen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

" Das Schwurgericht hat keine mildernden Umstände im Sinne des § 228 StGB zugebilligt. Die für den Fall der Reizung zum Zorn unter den in § 213 StGB umschriebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebene Strafmilderung ist jedoch auch bei einer Verurteilung wegen ‚Körperver-

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letzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich gebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des § 228 StGB zu beachten (BGHSt 25, 222). Das Schwurgericht hat das nicht berücksichtigt.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten | Meyer