Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 26.09.1974 – 4 StR 407/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

lı StR 407/74 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Flektriker Volker J ED ous CME, dort geboren am EEE 1943,

wegen versuchter Vergewaltigung

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der

Sitzung vom 26. September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof

Börtzler Mayr Hürxthal

Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ee

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte www»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB nF) schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die nur allgemein Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (8 344 Abs. 2 5. 2 StPO).

Auch die sechlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat bei Zugrundelegung der zur Zeit der Tat und der Urteilsfindung geltenden Gesetzesfassung keinen Rechtsfehler erge-

u

on. Inzwischen ist jedoch die Strafbestimmung des § 177 +CB geändert worden. (4. StRRG Art. 1 Nr. 16). Der Senat mu3 deshalb prüfen, ob die Neufassung das mildere Gesetz im Sinne des & ? Abs. 2 8. 2 StGB ist (§ 354 a StPO).

Der im Urteil festgestellte Sachverhalt erfüllt auch

den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung in der neuen Gesetzesfassung (8 177 Abs. 1 StGB). Da die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB aF zugebilligt hat, muß davon ausgegangen werden, daß sie einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB nf angenommen hätte, wenn sie ihrer Entscheidung die Neufassung zugrunde zelegt hätte. Diese Bestimmung ist mit einer ange-

rohten Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten das mildere Gesetz. Der Senat hat deshalb gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts den Urteilsspruch entsprechend geändert.

-L-

#s ist jcodoch auszuschlicßen, daß die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falles im Sinne der Neufassung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Sie hat trotz "zweifacher Anwendung der Milderungsmöglichkeit des & hu Abs. 1 StGB" (UA 12), d.h. hier also, obwohl sie die in 8 177 Abs. 2 StGB aF angedrohte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sowohl wegen der nur versuchten Tat (§§ 43, Lu Abs. 1 StGB) als auch wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2i. V.m. § 44 Abs. 1 StGB, mithin zweimal bis auf ein Viertel unterschreiten konnte (& Ah Abs. 3 StGB) und so von einer zulässigen Mindestfreiheitsstrafe von etwas mehr als drei Wochen ausgegangen ist, mit Rücksicht auf die angeführten

trafschärfungsgründe eine Freiheitsstrafe von immerhin einem Jahr und drei Monaten für schuldangemessen und erforderlich zehalten. Für die Bemessung einer Strafe in dieser Höhe kann es aber keine Bedeutung haben, ob die zulässige Mindestfreiheitsstrafe gut drei Wochen oder - nach der Neufassung des § 177 Abs. 2 StGB - gut eineinhalb Wochen beträgt.

Schmidt Börtzler Mayr

Hürxthal Salger