Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 24.09.1974 – 1 StR 421/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ä 042 / BUNDESGERICHTSHOF ver 08h
1_StR 421/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Werner FW zus TEE Kreis
KO zevoren an EEE 1945 in nl (CSSR), zur Zeit in Haft,
wegen homosexueller Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. September 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Anwendung des § 175 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt 1äßt an sich Rechtsfehler nicht erkennen. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme uneingeschränkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Angeklagten.
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte, der am 4, Dezember 1973 bereits über den ganzen Tag verteilt 8 Flaschen Bier und eine 3/4-Liter-Flasche Wein getrunken hatte, in der folgenden Nacht und am Morgen des nächsten Tages bis etwa 2 - 3 Stunden vor Tatbegehung weitere Alkoholmengen zu sich nahm, und zwar 4 - 5 Gläser Bier zu je einem halben Liter, 2 - 3 Gläser Schnaps, 1 - 2 Flaschen
Bier und 9 1/2 kleine Taschenflaschen Kräuterlikör (UA S. 4). Dennoch lag nach der Auffassung der Strafkammer, die sich insoweit einer gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Dr. Veil ohne nähere Begründung angeschlossen hat, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Zeit der Tat wegen des stattgefundenen anhaltenden Alkoholabbaus „nicht mehr in einem Bereich, in dem das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB nicht mehr ausgeschlossen werden kann" (UA S. 12). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erschöpfend geprüft und rechtlich einwandfrei beantwortet hat.
Der Ausschluß einer erheblichen Beeinträchtigung des Einsichts- oder Hemmungsvermögen (§ 51 Abs. 2 StGB) wäre bei dem sehr hohen Alkoholkonsum des Angeklagten (die Zusammenrechnung ergibt - neben wesentlichen Mengen von Wein, Schnaps und Likör - allein eine Biermenge von etwa 7 1/2 Litern, die Strafkammer geht von diesem Alkoholgenuß aus) offensichtlich nur dann zu rechtfertigen gewesen, wenn die Strafkammer Anlaß gehabt hätte, ihrer Berechnung ganz außergewöhnliche Abbauwerte zugrundezulegen. Solche besonderen Umstände sind aber nicht dargetan. Das Urteil 1äßt nicht einmal erkennen, ob überhaupt der Versuch unternommen worden ist, die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten vor der Tat und zur Zeit der Tatbegehung durch exakte Berechnungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Höchst- und Mindestwerten (vgl. BGHSt 25, 246), näher zu bestimmen.
Da sich nicht völlig ausschließen läßt, daß der aufgezeigte Rechtsmangel auch den Bereich des § 51 Abs. 1 StGB betrifft, unterliegt das gesamte Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.
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