Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 11.09.1974 – 2 StR 432/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 432/74 BESCHLUSS Mat
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Milan SEE zus VERREEE Kreis SIEB (Jugoslawien), geboren am EB 1935 in Fo
Kreis SW (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
11. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Hanau vom 14. Dezember 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten ergibt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch. Dagegen bestehen gegen die Begründung des Strafausspruchs rechtliche Bedenken. Das Schwurgericht hält "mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB" nicht für gegeben, legt indessen in diesem Zusammenhang nur dar, daß das Opfer den Beschwerdeführer nicht
durch eine schwere Beleidigung zur Tat gereizt habe (UA Bl. 10). Demgegenüber werden im Urteil dem Angeklagten "mildernde Umstände gemäß § 51 Abs. 2 StGB" zugebilligt, obwohl in dieser Bestimmung mildernde Umstände nicht vorgesehen sind, vielmehr nur die Strafe wegen erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemildert werden kann. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 StGB verkannt oder unzureichend geprüft hat und daher von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (BGH NJW 1956, 756 £).
Willms Kirchhof Börtzler
Müller Knoblich