Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 10.09.1974 – 1 StR 402/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 0424 094

1_StR 492/74 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. September 1974 beschlossen:

Der Antrag der Witwe Anna EP vom 6. Juni/2. Juli 1974 auf Zulassung als Nebenklägerin wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Zulassungsamtrag ist unzulässig.

Gemäß § 395 StPO kann sich der Verletzte (§ 374 StPO) der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Eine Öffentliche Klage ist aber gegen den Beschuldigten nicht erhoben worden. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt im Sicherungsverfahren beantragt.

Allerdings gelten auch für das Sicherungsverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 429 b Abs. 1 StPO); der Antrag auf Einleitung des Sicherungsverfahrens steht „der öffentlichen Klage gleich" (§ 429 b Abs. 2 Satz 1 StPO). Da die Nebenklage aber ihrem Wesen nach auf eine Bestrafung des Täters abzielt, ist für eine „sinngemäße" Anwendung des § 395 StPO auf das Sicherungsverfahren kein Raum, wenngleich nicht zu ‘ verkennen ist, daß das persönliche Interesse des Verletzten an einer Maßnahme der Unterbringung genau so groß sein kann wie an einer Bestrafung des Täters. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch bisher die Zulassung von Nebenklägermn.:

im Sicherungsverfahren abgelehnt (BGH, Beschluß vom 10. März

1953 - 5 StR 102/53, Beschluß vom 8. März 1966 - 2 StR 38/66) Zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Löwe/Rosenberg/ Kunert, StPO 22. Aufl. § 395 Anm. II 9 £; KMR, StPO 6. Aufl, § 395 Anm. 2 a), sieht der Senat trotz einiger Bedenken keinen zwingenden Anlaß.

Der Senat hat übrigens die Revision des Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft - entsprechend dem Begehren der Antragstellerin - gleichzeitig gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

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