Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 29.08.1974 – 4 StR 379/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

. 4StR 379/74 BESCHLUSS En - £ 7 f & ’ HH

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Ernst Otto F gg aus Ro, geboren am EEE 1943 in Sammmmmm/

Jugoslawien,

wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.

tr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1974 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall CB, Tatzeit 13. März 1970 - nicht 1973 - wie der Urteilszusammenhang UA 3, 4 ergibt), wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges (Fall IB; Tatzeit 10. September 1970 UA 6) sowie wegen uneidlicher Falschaussage (Tatzeit 5. November 1970 UA 6) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 12. August 1974 zutreffend angenommen hat, sowohl zum Schuldspruch als auch zur Strafzumessung offensichtlich unbegründet,

Die Strafkammer hat jedoch bei der Gesamtstrafenbildung die Vorschrift des § 76 Abs. 1 StGB außer acht gelassen. Alle drei hier abgeurteilten Taten sind vor der Verurteilung durch das Schöffengericht Recklinghausen vom 16. Dezember 1971 begangen worden (UA 3 Ziffer 6). Die dort rechtskräftig erkannten Einzelstrafen hätten also in die jetzt gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Daran ändert es auch nichts, daß die Vollstreckung der vom Schöffengericht Recklinghausen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wegen der Geldstrafe wird auf § 74 Abs. 1 StGB verwiesen.

Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg