Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 14.08.1974 – 2 StR 284/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 284/74 BESCHLUSS 14.8174
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Guiseppe MOD zus LED ‚ geboren am EEE 1957 in REED / Italien, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteils des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 18. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen vollendeten Totschlags verurteilt worden ist, ferner
2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
&
Der Angeklagte ist wegen vollendeten und versuchten Totschlags zu einer Gesamtstrafe von vierzehn Jahren verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe nebst Munition angeordnet worden.
-— 3.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts auf S. 8 UA nahm der Angeklagte, als er die weiteren Schüsse abgab, in Kauf, "einen der ihn Umdrängenden tödlich zu treffen", Er wollte, wie es an anderer Stelle des Urteils (S. 16 Abs. 2 UA) heißt, sich unter allen Umständen "von den ihn festhaltenden Männer" befreien. Der Tötungsvorsatz wird bei der rechtlichen Würdigung damit begründet, daß er gewußt und billigend in Kauf genommen habe, daß die Schüsse "einen der Umstehenden" töten könnten (S. 16 Abs. 4 UA). Sofern durch diese Formulierung nicht im Widerspruch zu den vorerwähnten Tatfeststellungen (Ss. 8 u) ein anderer, nämlich weiterer Personenkreis umschrieben
werden soll, könnten mit ihr nur diejenigen Personen gemeint sein, die sich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten befunden haben. Ob der tödlich getroffene Musiker und Mitinhaber des Lokals, FEW, zu dieser Gruppe gehörte, bleibt jedoch unklar. Auf Bl. 7 UA ist lediglich festgestellt, das Gerangel habe sich bis zum Büffet hingezogen, "in dessen Nähe" sich Fritsch befunden habe. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob er einer der den Angeklagten "Umdrängenden" gewesen ist, deren Tod dieser billigend in Kauf genommen hat. Das Urteil muß deshalb, soweit der Angeklagte wegen vollendeter Tötung verurteilt worden ist, aufgehoben werden.
Dies führt nicht nur zur Aufbebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe, sondern auch zur Aufhebung der wegen des versuchten Totschlags festgesetzten weiteren Einzelstrafe. Einmal läßt sich nicht aus“
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schließen, daß deren Höhe von der Verurteilung wegen vollendeten Totschlags beeinflußt worden ist. Sodann erscheinen aber auch die Strafbemessungsgründe jener Einzelstrafe nicht unbedenklich. Das Schwurgericht verneint das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne
des § 213 StGB mit dem "Motivbündel, das nahe an § 212 Abs. 2 StGB heranreicht". Hierin sieht es ferner bei
der Bemessung der Strafe einen erschwerenden Umstand
(S. 17 UA). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß nach den Ausführungen auf S. 7 Abs. 4 UA letztlich nicht zu klären war, aus welchen Beweggründen der Angeklagte auf seine Frau geschossen hat. Hinzu kommt, daß die Gesichtspunkte, die das Schwurgericht zur Verneinung einer "niedrigen Gesinnung" des Angeklagten veranlaßt haben (S. 15 Abs. 2, vgl. auch S. 8 Abs. 1 UA), eine Erörterung der Frage vermissen lassen, warum "die Motive des Angeklagten doch so niedrig einzuordnen sind, daß sie nahe an die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB herankommen."
-5-
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
willms Spiegel Hürxthal
Baumgarten Meyer