Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 13.08.1974 – 1 StR 394/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AF
“ BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 3/7 BESCHLUSS-138 7% |
in der Strafsache
gegen
den Bohrer Helmut KCEEED aus ED, geboren am GE 1935 in VE, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. August 1974 gemäß 8 3 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Gründe§
nm
Die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 und 3, 174 Abs. 1 Nr. 2, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt an sich Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Jugendkammer entgegen der Ansicht der Revision zutreffend: davon ausgegangen, daß der Angeklagte die über einen längeren Zeitraum hinweg an seiner 1957 geborenen Stieftochter Gertrud ICE vorgenommenen sexuellen Handlungen unter Mißbrauch der mit einem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit verübt hat.
Jedoch kann das Urteil deshalb nicht bestehen bleiben, weil die zum Gesamtvorsatz getroffenen Feststellungen nicht
ausreichen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Jugendkammer hat die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen nicht näher begründet. Bei der Wiedergabe des Sachverhalts finden sich nur die Sätze (UA 4), der Angeklagte habe sich im Sommer 1968 entschlossen, seine Stieftochter zu wiederholten Malen, je dem körperlichen Reifezustand des Kindes entsprechend, sexuell zu mißbrauchen; dazu habe er jeweils die Zeiten ausgenutzt, während deren seine Frau außer Hauses gewesen sei. Diese Feststellungen sind zu knapp, um erkennen zu können, ob die Jugendkammer insoweit von einem zutreffenden Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhanges ausgegangen ist.
Das Kennzeichen der fortgesetzten Tat ist der Gesamtvorsatz, durch den der Täter im voraus ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge faßt und stückweise zu verwirklichen trachtet (BGHSt 16, 124, 128). Er muß so geartet sein, daß er spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe (BGHSt 19, 323) dessen sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umgreift (BGHSt 1, 313, 315) und auf einen (strafrechtlich erheblichen) Gesamterfolg gerichtet ist (BGHSt 16, 124, 126). Auf eigener Sinnenlust beruhende sexuelle Handlungen entspringen erfahrungsgemäß regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen
Tr
Hemmungen des Täters überwindet. Eine Kette solcher Augenblickstaten steht selbst dann nicht in Fortsetzungszusammenhang, wenn sie aus einem inneren Hang begangen worden sind. Der Entschluß, künftig bei sich bietenden Geisgenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, vermag noch keinen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 2, 162, 167; 4 StR 512/66 vom
10. November 1967; BGH GA 72, 125). Die Teilstücke der Gesamthandlung müssen sich vielmehr einem nach Gegenstand, Zeit und Ausführungsart begrenzten Gesamtvorsatz einordnen. |
Zwar ist es letztlich Sache des Tatrichters, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegen (RGSt 55, 129, 135; BGHSt 12, 148, 155). Die Entscheidung muß jedoch erkennen lassen, daß er sich der Wesensnerkmale der fortgesetzten Handlung bewußt gewesen ist. ‚Gerade dies läßt sich den Urteilsgründen nicht mit letzter Sicherheit entnehmen.
Allerdings ist nach den Feststellungen davon auszu- ‚gehen, daß der von einem starken Triebverlangen be=-. herrschte Beschwerdeführer über den drei- bis viermaligen wöchentlichen Verkehr mit seiner Frau hinaus weitere geschlechtliche Betätigung und Befriedigung suchte und in seiner mit ihm im Familienverband lebenden Stieftochter fand. Deshalb ist es sicher richtig (vgl. UA 4), daß er sich im Sommer 1968 entschloß, das Mädchen zu wiederholten Malen sexuell
zu mißbrauchen und dazu die Zeiten auszunutzen, während. deren seine Ehefrau nicht zuhause war. Daraus indes zu folgen, ihm sei es im Sinn der vorstehenden
Ausführungen von Anfang an auf einen bestimmten, näher begrenzten Gesamterfolg angekommen, ließe sich nur rechtfertigen, wenn der Tatrichter weitere Feststellungen hätte treffen können, die in diese Richtung weisen. Nass ist aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Tatsache, daß die Straftaten sich in unregelmäßigen Abständen von ein paar Tagen "bis zu ein paar Monaten" wiederholten, also durchaus nicht, wie man an sich hätte erwarten sollen, regelmäßig in kürzeren Abständen stattfanden, spricht eher gegen als für die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes. Hinzu kommt, daß auch die Ausführungsarten verschieden waren. Während der Angeklagte sich zunächst damit begnügte, an dem nackten Geschlechtsteil des Kindes zu spielen, ging er später dazu über, mit seinem erregten Glied an dem entblößten Geschlechtsteil des Mädchens bis zum Samenerguß zu reiben und sogar wiederholt den Geschlechtsverkehr mit der Stieftochter zu versuchen. Diese der Annahme eines Gesamtvorsatzes widersprechenden Gesichtspunkte lassen sich nicht ohne weiteres mit der - unbestimmten - Feststellung (UA 4) ausräumen, der Entschluß des Angeklagten sei dahin gegangen, das Kind, jeweils dessen körperlichem Reifegrad entsprechend, zu mißbrauchen.
Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte auch beschwert. Der Mißbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB nF) wie auch der Mißbrauch
von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB nF) sind heute Vergehen und verjähren daher in fünf Jahren (§ 67
Abs. 2 aa0). Die ersten richterlichen Unterbrechungshandlungen (Vernehmusg äües Angeklagten und der
Stieftochter, Erlaß des Haftbefehls) datieren vom 14. Februar 1974 (Bl. 10, 19, 20 d.A.). Schiede eine fortgesetzte Handlung aus, kämen vielmehr rechtlich selbständige Taten in Betracht, wären mithin alle sor dem i4. Februar 1969 liegenden Akte verjährt; das Verfahren müßte insoweit eingestellt werden."
Dem schließt sich der Senat an. Da die nicht genügend begründete Annahme des Fortsetzungszusammenhanges hier den gesamten Schuldspruch in Frage stellt, unterliegt das Urteil somit insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung,
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird folgendes bemerkt: _
Sollte der Tatrichter wiederum einen Gesamtvorsatz bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1974 - 1 StR 73/74), so hätte er den Schuldumfang genauer als bisher zu bezeichnen (vgl. BGHSt 16, 124, 129). Der Bundesgerichtshof hat zwar gelegentlich die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dann nicht für notwendig gehalten, wenn nicht nur die Zeit, in der diese begangen wurde, einwandfrei feststand, sondern wenn auch ausgeschlossen war, daß eine genaue Feststellung der Zehl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen konnte (BGH GA 1965, 182; BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73). Bei einer nicht in
untersten Bereich des Strafrahmens der 88 174, 176 Abs.1 und 3 StGB nF liegenden Strafe könnte indessen die letztgenannte Voraussetzung nicht ohne weiteres als gegeben angesehen werden.
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