Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 08.08.1974 – 4 StR 246/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 246/74 URTEIL EEG
in der Strafsache
. gegen
den Ingenieur Horst R EEE: WEREEEED, geboren am EEE 1936 in COEEEEEEEED.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1974, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Buddenberg Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 11. Januar 1974 wird verworfen. |
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung von drei Menschen in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3, § 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 3 Jahren ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1. Die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision sind deswegen verfehlt, weil sie übersehen, daß das Landgericht bei der Beurteilung der Schuld des Angeklagten die Rechtsgrundsätze über das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufes (sog. actio libera in causa) angewendet hat. Danach ist ein Kraftfahrer, der während der Ausführung einer Trunkenheitsfahrt vermindert zurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig ist, für die Fahrt und ihre Folgen in dem Maße verantwortlich, in dem er vorher in
noch zurechnungsfähigem Zustand durch das Trinken von Alkohol
schuldhaft eine Bedingung für den Erfolg gesetzt hat (BCH VRS 6, 428; BGHSt 17, 333; BayObLG VRS 33, 271). Der Schuldvorwurf einer zumindest fahrlässigen Begehung des Vergehens nach § 316 StGB oder auch eines fahrlässigen Vergehens nach 88 315 c Abs. 1 Nr. 1, 222 StGB im Verlauf der Trunkenheitsfahrt trifft einen solchen Kraftfahrer bereits in dem Zeitpunkt, in welchem er noch voll oder 1.5. des
§ 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähig ist.
2. Von diesen Erwägungen einer vorverlegten Verantwortlichkeit hat sich ersichtlich auch das Landgericht leiten lassen. Deswegen auch bezeichnet es den Angeklagten als "für seine Tat voll verantwortlich" (UA S. 6). Als er
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in die Gaststätte "Zur mmmee KB" eingekehrt sei, habe er gewußt, daß er alsbald mit seinem Fahrzeug weiteı fahren werde. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daj er in diesem Zeitpunkt - ehe er in kurzer Zeit die letztı vier Gläser Pils und zwei Bommerlunder getrunken hatte - in seiner Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit auch nur erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sein könnte. Im übrigen hätte das Landgericht den Zeitpunkt des schuldhaften Ingangsetzens des Geschehensa laufs schon früher festlegen können. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nämlich, obwohl er wußte. daß er mit seinem Kraftfahrzeug am Abend nach Hause fahrı mußte, schon im Laufe des Tages Alkohol getrunken (UA S.:
3. Da bei dieser Sach- und Rechtslage auch die Verfahrensrüge ins Leere stößt, war die Revision zu verwerfen. . u
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