Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 31.07.1974 – 2 StR 346/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 346/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Manfred GC ED zu: TEE GE, geboren an GEM 1937 in SEE

wegen schweren Raubes

AL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Dezember 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur eines versuchten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, § 43 StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, greift teilweise durch,

. t

Nach den Feststellungen des Landgerichts ging es ihm und seinem Tatgenossen um das Geld, das sie in der vom Zeugen TED zur DEE Bank gebrachten Tasche vermuteten. Nicht wollten sie, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, den wirtschaftlichen Wert der Tasche als solcher, auch nicht etwa vorübergehend, ihrem Vermögen einverleiben. Da die Tasche lediglich Kundenpost enthielt, an welcher sie ebenfalls nicht interessiert waren, ist die Tat im Versuch steckengeblieben. Der Schuldspruch mußte deshalb entsprechend geändert werden.

Diese Änderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs,

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Willms Kirchhof Baumgarten

Meyer Buddenberg