Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 30.07.1974 – 1 StR 393/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 393/74 BESCHLUSS 3077,76 |
in der Strafsache
gegen
den Ingenieur Leo FE , ohne festen Wohnsitz, geboren am GEEEEEEB 1909 in U, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 1974 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat, ohne hierzu ausdrücklich ermächtigt zu sein (§ 302 Abs. 2 StPO), die vom Beschwerdeführer unbeschränkt eingelegte Revision auf den Strafausspruch beschränkt und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine weitere, auch den Schuldspruch umfassende Rechtfertigungsschrift nicht eingereicht. Das Rechtsmittel ist daher - mangels Begründung (§ 344 StPO) - zum Sehuldspruch unzulässig (vgl. BGHSt 3,
Nichts anderes gilt von der Revision,
soweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet. Auf das bei den Akten befindliche schriftliche psychiatrische Gutachten
und die in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen mündlichen Darlegungen des Sachverständigen, deren Nichtberücksichtigung
oder nicht angemessene Berücksichtigung
die Revision beanstandet, darf das Revisionsgericht nicht zurückgreifen, weil für dessen Prüfung nur die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend sind und auch die Sitzungsniederschrift über Umfang und Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen keinen Beweis liefert. Infolgedessen kann auch die Revision mit Hinweisen auf die schriftlichen und mündlichen Darlegungen
des Gutachters, soweit sie nicht in den Entscheidungsgründen ihren Niederschlag gefunden haben, nicht begründet werden. Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben."
‚Dem schließt sich der Senat an. Das Rechtsmittel - das im übrigen offensichtlich unbegründet wäre - ist daher als unzulässig zu verwerfen.
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