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BGH Urteil vom 25.07.1974 – 1 StR 182/74

1. Strafsenat

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_BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 182/74 | URTEIL 217.74

in der Strafsache

gegen

den Mastenstreicher Günther P GES aus TEE, geboren am EEE 1951 in MEER zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 25. Juli 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, |

. Pikart, Dr. Woesner, Herdegen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Dezember 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken,

Die Annahme eines schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird durch die Feststellungen getragen. Dem Urteilszusammenhang, insbesondere der Erwähnung der Parkbänke, ist noch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Lorettowiese eine vom Berechtigten für den allgemeinen Verkehr freigegebene und damit jedermann zugängliche Fläche ist,

Aus dem planmäßigen Handeln, dem Erinnerungsvermögen und dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit durfte die Strafkammer hier in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sperr den Schluß ziehen, daß Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat nicht völlig ausgeschlossen waren,

II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht verwertet zu Ungunsten des Angeklagten "die Vorstrafen, die von erheblichem Gewicht sind und auf ähnlicher Linie wie die Tat vom 2.10. 1973 liegen" (UA S. 8), ohne im einzelnen mitzuteilen, wann, in welcher Höhe und aus welchem Grunde der Angeklagte vorbestraft ist, Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Strafschärfung in dem Umfange gegeben sind, den die Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde legt.

Der Tatrichter stützt die Versagung mildernder Umstände auch auf die Erwägung, für die Berücksichtigung der Trunkenheit des Angeklagten sei hier kein Raum, da dieser Umstand bereits im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB zu einer Strafmilderung führe (UA S. 7). Diese Ausführung 1äßt die Deutung zu, die Strafkammer habe sich gehindert gesehen, die erhebliche Alkoholbeeinflussung und die darauf beruhende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten noch einmal bei der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände zu berücksichtigen, weil sie aus diesem Grunde bereits die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert habe. Eine solche Annahme wäre rechtsirrig (BGH, VRS 36, 349; BGHSt 16, 360; 21, 57).

Pfeiffer . Loesdau | Pikart Woesner Herdegen