Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 23.07.1974 – 1 StR 293/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 293/74 | URTEIL 117. 7#
in der Strafsache
gegen
den Hilfserbeiter Reinhard T EB aus PD, dort geboren an GE 1935, |
wegen Entführung wider Willen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23. Juli 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. Dr. Pfeiffer, |
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Pikart,
Dr. Woesner, Herdegen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EP als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 18. Februar 1974 wird verworfen. u
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
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G r Undez
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, der für die Strafverfolgung wegen Vergehens gegen § 237 StGB erforderliche Strafantrag (§ 238 Abs. 15. 1 StGB) liege nicht vor. Zwar hat die - antragsmündige - Verletzte Marion RB keinen ausdrücklichen Strafantrag gestellt. Jedoch kommt in dem von ihr unterzeichneten Vernehmungsprotokoll vom 22. und 23. September 1973 (Bl. 7 ff, 13 ff d. A.) ihr Verlangen nach Strafverfolgung hinreichend deutlich zum Ausdruck, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert (BGHSt 19, 377, 378; GA 1957, 17, 19; Beschlüsse vom 13. Juni 1958 - 2 153/58 -— und vom 8, Januar 1971..—.4 Sen s1a/70 3; Nach der Schil-. derung des Hergangs gab sie an, daß sie nach der Tat, als sie ihren Freund wiedergetroffen hatte, den Angeklagten beschimpft und ihm erklärt habe, "daß das was geben würde. Wir würden zur Polizei gehen" (Bl. 17, 18 d. A.). Diese Darstellung entsprach den Tatsachen: Beide waren sogleich zu einer Polizeidienststelle gegangen, die jedoch geschlossen war, und alsdann zum Polizeirevier PEEEEEED-Norä, wo sie den Sachverhalt ‚berichteten und damit die Ermittlungen in Gang setzten (Bl. 4 d. A.). Hieraus ist zu entnehmen, daß Marion FOEEEEEEED bei ihrer förmlichen Vernehmung an den beiden folgenden Tagen sich nicht darauf beschränken wollte, als Zeugin in einem von Amts wegen betriebenen Ermit-
lungsverfahren zu fungieren, sondern vielmehr ihr eigenes Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten zum Ausdruck brachte.
2. Was die Revision im übrigen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Daß die Strafkammer entgegen der Anklage keine weiteren - tateinheitlich mit der Entführung begangenen - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestinmung (88 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aF, §§ 178, 179 nF StGB) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. .
Pfeiffer | Loesdau Pikart
Woesner Herdegen