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BGH Beschluss vom 20.07.1974 – 4 StR 306/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 306/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Paul Heinz M iD aus CHEEEEED, geboren am EEE 1906 in cp, Kreis TON DO,

wegen Meineides u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 13. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit er wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 und 4 KO verurteilt worden ist, .

sowie im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwie- ' sen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ferner wegen unterlassenen Konkursamtrages nach §§ 64, 84 GmbHG und wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 und 4 KO, § 50 a StGB zur Gesamtgeldstrafe von 6.00C: DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Meineids und wegen unterlassenen Konkursan-

Nicht bestehen bleiben kann dagegen die Verurteilung wegen zweier Konkursvergehen, Die ihr zu Grunde liegenden Feststellungen” enthalten einen unlösbaren Widerspruch und grenzen im übrigen den Schuldumfang nicht zutreffend ab,

Der Angeklagte ist am 26. Juni 1969 zum Geschäftsführer der S@B-BEMEB-CnpH in Dumm bestellt worden. Nach den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt hat die Bücher der Firma bis zum , 314, Oktober 1968 ein- Steuerbevollmächtigter und vom 1. Januar'1969 an die TEEEEEEE- Verwaltungs-GmbH in geführt. Bis auf die Monate November und Dezember 1968 war die Buchführung hiernach auf dem laufenden. Im Widerspruch hierzu sagt das Landgericht jedoch bei den Feststellungen zur inneren Tatseite, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß nach dem 1, August 1968 keine Geschäftsvorfälle mehr gebucht worden seien. Dieser Widerspruch zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 KO, § 50 a StGB.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 4 KO, § 50 a StGB muß aufgehoben werden. Ihr liegt die Feststellung ‚zu Grunde, daß für die Jahre 1967, 1968 und 1969 keine Jahresbilanzen für die GmbH gezogen worden seien. Für die Versäumnisse der Jahre 1967 und 1968 kann der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, Er ist erst seit dem 26. Juni 1969 Geschäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt war die

Frist für die rechtzeitige Aufstellung der Jahres. bilanz für 1967 und auch für 1968, die nach § 41 Abs. 2 GmbHG drei Monate beträgt, bereits abgelaufen, das Vergehen des § 240 Nr. 4 KO also bereits vollendet, Die strafrechtliche Verantwortung hierfür trifft den früheren Geschäftsführer,

Was die Jahresbilanz für 1969 betrifft, so wird zu beachten sein, daß die Frist zur rechtzeitigen Bilanzziehung (§ 41 Abs. 2 GmbHG) am 13. Februar 1970, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, noch nicht abgelaufen war. Es ist zu prüfen, ob der Angeklagte die rechtzeitige Bilanzziehung vorbereitet und veranlaßt hat, gegebenenfalls, welche Maßnahmen er in dieser Hinsicht getroffen hat (vgl. BGH, GA 1956, 356).

Mayr Spiegel Meyer

Buddenberg Knoblich