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BGH Urteil vom 11.07.1974 – 4 StR 267/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_267/74 URTEIL H y. 7 4

in der Strafsache

gegen

den Rentner Jose Ku aus RE, geboren am EB 1927 in EB /Schlesien,

wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin in

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEENEEEEED au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten Ku wird das Urteil der großen Strafkamner Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 28. Januar 1974 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Geldstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu 30 000 DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 150 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

Die gegen die Freiheitsstrafe gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Das Landgericht hat alle in der Revisionsbegründung angeführten, für den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und sie im Rahmen seines rechtsfehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens gegen die zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Zumessungsgründe abgewogen,

Es hat insbesondere berücksichtigt, daß der Angeklagte die Steuerhinterziehung nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Anregung und Weisung des Mitangeklagten FEB sowie in dessen Interesse begangen hat, fermer daß die Tat ihm selbst nicht nachweisbar größere wirtschaftliche Vorteile gebracht hat. Die Behauptung, er habe an den umfangreichen Steuerhinterziehungen nur

deshalb mitgewirkt, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren, hält das Landgericht für widerlegt. Die dafür gegebene Begründung, gegen diese Behauptung spreche, daß der Angeklagte nicht versucht hat, aus

der Sache auszusteigen oder wenigstens die Steuerverkürzungen möglichst niedrig zu halten, könnte

zwar für sich allein Bedenken erwecken; denn für ein solches Verhalten könnte gerade auch die Angst vor dem Verlust der Anstellung bestimmend gewesen sein. Das Landgericht hat jedoch dabei ersichtlich berücksichtigt, daß RB dem Angeklagten für seine Mitwirkung ein später zu zahlendes stattliches Honorar in Aussicht gestellt hatte. Die gegen KlB ausgesprochene Freiheitsstrafe steht im Hinblick auf den Umfang seiner Mitwirkung und den angerichteten Schaden auch nicht außer jedem annehmbaren Verhältnis zu der gegen den Angeklagten Ri verhängten Strafe.

Dagegen, daß das Landgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, ist ebenfalls rechtlich nichts einzuwenden. Es mögen besondere Umstände in der Person des Angeklagten gegeben sein, die eine Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB an sich rechtfertigen könnten. Das Landgericht hat jedoch rechtlich einwandfrei dargelegt, daß jedenfalls in der Tat solche Umstände nicht erkennbar seien. Insbesondere von einer Zwangslage, aus der heraus sie begangen sei,kann fach den Feststellungen des Landgerichts. keine Rede sein. Die Strafe kann aber nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewäh-

rung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände sowohl in der Person des Täters als auch in der Tat vorliegen (BGHSt 24, 3),

Unzureichend begründet ist dagegen bisher die Geldstrafe. Ein wichtiger Gesichtspunkt für ihre Bemessung sind die Persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten (§ 13 Abs. 2 StGB;

v&l. IK, 9. Aufl., Vorbem. § 27 Ran. 53, 56, 57). Hierüber, insbesondere über die Einkomnens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten, läßt das Urteil Jegliche Feststellungen vermissen. Es enthält auch keine Angaben darüber, ob seine Ehefrau und eines oder mehrere seiner drei Kinder von ihm Unterhalt beziehen oder selbst zum Unterhalt der Familie beitragen. Ohne nähere Feststellungen über die Lebensverhältnisse,

das Einkommen und das Vermögen des Angeklagten und seiner Familie kann nicht nachgeprüft werden, ob die Geldstrafe rechtlich einwandfrei bemessen ist, Sie soll zwar den Verurteilten zu einer fühlbaren Einschränkung seiner Lebensführung für eine bestimmte Zeit zwingen, damit er sie als Strafe empfindet; sie darf jedoch für ihn nicht wirtschaftlich gänzlich untragbar sein. Der Gesichtspunkt des § 27 StGB,

daß die Geldstrafe den Gewinn, den die Tat dem Täter gebracht hat, übersteigen soll, muß hier ausscheiden, da jedenfalls bisher nicht bewiesen ist, daß der Angeklagte einen wirtschaftlichen Vorteil von der Tat gehabt hat. Die Geldstrafe muß unter Berücksichtigung

aller sonst für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände (vgl. IK, aa0. Rdn 62) so bemessen sein, daß der Angeklagte sie, sei es auch unter äußerster Einschränkung seiner Lebenshaltung, in absehbarer Zeit tilgen kann. Gegebenenfalls sind ihm, und zwar im Urteil, angemessene Teilzahlungen zu bewilligen (§ 28 StcB).

Börtzler Mayr Spiegel

Richter Hürxthal ist Knoblich beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

Börtzler