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BGH Beschluss vom 10.07.1974 – 2 StR 92/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 92/74 BESCHLUSS AydAı ı7%

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans D EEE zus Fu bei ICE (Schweiz), geboren am ip 1905 in weg,

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Schumacher sowie der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller und Dr. Meyer auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1974 am 28. Novenmber 1974 beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 17. Juli 1974 wird aufrecht erhalten.

Gründe§

I. Durch Urteil vom 19. April 1973 hat die Strafkammer Prof. Dr. DEE von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen und festgestellt, daß dieser wegen der ihm durch die Untersuchungshaft entstandenen Schäden aus der Landeskasse zu entschädigen sei. Die gegen den Freispruch eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat auf die Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 durch das am 17. Juli 1974 verkündete Urteil verworfen.

Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt. Über diese wurde im Termin vom 10. Juli 1974 ebenfalls verhandelt. Der Senat hat durch Beschluß vom 17. Juli 1974, auf den im übrigen Bezug genommen wird, die Entscheidung des landgerichts aufgehoben und ausgesprochen, daß die Staatskasse zu einer Entschädigung nicht verpflichtet sei; die Kosten der Beschwerde hat er dem Beschwerdegegner auferlegt. .

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II. Prof. Dr. DD machte nach Verkündung dieses Beschlusses geltend, weder er noch sein Verteidiger wüßten etwas von einer sofortigen Beschwerde, ihnen sei das rechtliche Gehör dazu versagt worden. Daraufhin wurde festgestellt, daß die sofortige Beschwerde Dr. DEE oder seinem Verteidiger bisher nicht, wie in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 angenommen wurde, zugestellt oder sonstwie mitgeteilt worden war. Auf Antrag des Verteidigers, Dr. DEE zenäß 8§ 311 a StPO nachträglich anzuhören, ist beiden am 6. November 1974 in einer Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit gegeben worden, sich zu der sofortigen Beschwerde zu erklären. In dieser Verhandlung hat der Verteidiger u.a. ausgeführt, in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 sei er nur auf die Revision "programmiert" gewesen. Er hat versichert, er habe damals nicht erfaßt, daß die Frage der Haftentschädigung förmlich und sachlich zur Erörterung gestanden habe.

III. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdegegner an 10. Juli 1974 zwar formell das rechtliche Gehör gewährt worden. Tatsächlich hatte er jedoch nicht ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Dem Sinne des rechtlichen Gehörs wurde damals nicht Genüge getan. Nachdem er nunmehr ausreichend Gelegenheit zur Erklärung hatte, muß der Senat wiederum sachlich entscheiden.

IY. Auch die erneute Prüfung führt zu keinem von der bisherigen Entscheidung abweichenden Ergebnis. Der Beschwerdegegner hat auch dann, wenn subjektive in seiner Individualität begründete Umstände im Sinne von BGHZ 10, 14, 17 zu berücksichtigen sind, die Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht.

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1. Im Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 3. November 1964 wird der Beschwerdegegner der Anstiftung zum Meineid sowie zu einer falschen Versicherung an Eides Statt und des Betrugs beschuldigt. Zur Begründung des Haftbefehls wird im wesentlichen ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, daß der im Wiedergutmachungsverfahren von den Erben Hp den Mandanten von Prof. Dr. DEE, behauptete Abtransport der wertvollen Gemäldesammlung des verstorbenen Barons Franz von Hp nach. Deutschland niemals stattgefunden habe, vielmehr die Sammlung aus einer Budapester Bank, bei der Franz von 0) sie deponiert gehabt habe, durch sowjetische Stellen entfernt worden sei. Der Beschwerdegegner habe den Mitbeschuldigten WED durch Drohungen und Versprechungen gezwungen, eine die Behauptung der Erben stützende, in wesentlichen Punkten falsche eidesstattliche Erklärung vom 25. Juli 1961 abzugeben, obwohl VD ihn gegenüber "eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß er - WEB - von der Art und Größe der Gemäldesammlung und ihrem Abtransport nach Deutschland keine Kenntnis habe". Diese Erklärung habe der Beschwerdegegner entworfen und bei dem Gericht eingereicht. Am 31. Juli 1961 habe WEM die entsprechenden Angaben dann vor dem Gericht in Anwesenheit des Beschwerdegegners beschworen. Als Haftgrund werden Flucht- und Verdunkelungsgefahr angegeben; Fluchtverdacht bestehe deshalb, weil der Beschwerdegegner Ausländer sei und in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz habe. Die Verdunkelungsgefahr wird damit begründet, daß der Beschwerdegegner "sich unter dem 28. April 1964 von der o.a. Gräfin Be@9 eine von ihm vorbereitete Erklärung unterzeichnen ließ, inhalts deren die Gemäldesamn-Jung des Barons HP von den Deutschen abtransportiert worden ist, obwohl die Gräfin Be@B ihm - dem Beschuldigten Dr. DEE - zuvor wiederholt erklärt hatte, daß die Gemäldesammlung des Barons EB nicht von den Deutschen, sondern von den Russen abtransportiert worden sei".

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2, Was dem Beschwerdegegner im Haftbefehl hinsichtlich der Entstehung der eidesstattlichen Versicherung weEEEED vom 25. Juli 1961 und der Erklärung der Gräfin Bei an 28. April 1964 vorgeworfen wird, ist im wesentlichen in der Hauptverhandlung objektiv bestätigt worden. Im nunmehr, soweit es den Beschwerdegegner betrifft, rechtskräftigen Urteil vom 19. April 1973 wird, den Senat bindend, festgestellt, daß von den Deutschen nur wenige bedeutende Bilder der Sammlung abtransportiert wurden (uA Bl. 118, 122), die Sammlung nach Umfang, Art und Wert bei weiten nicht so wertvoll, wie behauptet, war und daß die wertvollen Werke, insbesondere die Meisterwerke französischer Künstler - darunter einige Impressionisten - vorwiegend in Banktresoren eingelagert und von den Russen daraus entfernt worden waren (UA Bl. 122, 125 ff).

3, Am 25. Juli 1961 konnte EEE auf die Frage des Beschwerdegegners nach Details des Abtransports und danach, welche Kunstgegenstände im einzelnen vorhanden gewesen seien, "aus seiner Erinnerung jedoch keine konkreten Angaben machen, zumal er von Kunst nicht viel versteht" (TA Bl. 37). Nachdem auf Grund von Skizzen über die Räume der Villen und zweier Photoalben gemeinsam die Zahl der vorhanden gewesenen Kunstwerke ausgerechnet worden war, formulierte der Beschwerdegegner gemeinsam mit dem Referendar Dr. MD die eidesstattliche Versicherung (UA Bl. 41, 141).

In dieser erklärte vB ı.a., die Sammlung habe unter einem besonderen Gesichtspunkt gestanden, nach seiner Auffassung seien 68 bedeutende französische Impressionisten gewesen (UA Bl. 38), obwohl ihm der Begriff "Impressionismus" bis dahin unbekannt war, ihm auch nicht erläutert wurde (UA Bl. 140) und er auch nicht sagen konnte, welcher Stilrichtung

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-10/2-str-92-74-2#rd_10

die Bilder angehörten (UA Bl. 139); in allen Räumen der Villa des Barons in der HD-"@B-Utca hätten sich, abgesehen von dem Atelier des Barons "nur französische Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts" befunden (UA Bl. 39); die 20 Räume des Palais VegimeUtca seien reichlich mit sehr wertvollen Gemälden - alles Werke von berühmten französischen Malern - ausgestattet gewesen (UA Bl. 40). Dabei stammen die Ausdrücke "französische Impressionisten" und "französische Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts" vom Beschwerdegegner (UA Bl. 137).

4. Im Jahre 1963 verlangte die Gräfin Be einen Teil der Wiedergutmachungsgelder für sich, weil sie dem Baron Franz von HB 1344 zur Finanzierung seines Lebensunterhalts im Untergrund ein wertvolles Schmuckstück überlassen habe gegen das Versprechen, dafür später großzügig entschädigt zu werden. Nachdem Lucie von Hpihr 10 000 sfre überwiesen hatte, die Gräfin Be jedoch weitere Zahlungen verlangte, bat Lucie von Hlliilfien Beschwerdesesner um Hilfe. Einige Zeit vorher war die Gräfin an den Beschwerdegegner mit der Bitte herangetreten, sie in ihrer eigenen Wiedergutmachungssachezu vertreten. Im Oktober 1963 gab dieser "ihr auf ihr Drängen 150 000,-- 6S als Vorschuß auf die von ihr erwartete Entschädigung" und einen Monat später einen weiteren Vorschuß von 30 000,-—- öS. Bei dieser Gelegenheit zerriß die Gräfin eine Reihe von Briefen, die von Baron Franz von HE staunen sollten und in denen dieser bestätigt haben sollte, daß er die wertvollen Bilder bei einer Bank deponiert gehabt habe und die Russen diese aus der Bank herausgeholt hätten (UA Bl. 105, 106, 125).

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Da die Gräfin in der Folgezeit weitere Zahlungen verlangte, suchte Dr. DEM sie am 28. April 1964 erneut in Wien auf. Nach einer heftigen Auseinandersetzung übergab er ihr einen Scheck über 40.000,-- 65 und ließ sich von ihr eine vorbereitete Erklärung unterschreiben, daß sie die Familie HD nit falschen Behauptungen belästigt habe und wisse, daß die Bilder des Barons Franz von HB nicht von den Russen, sondern von den Deutschen weggeschafft worden seien. Er hoffte, die Gräfin Beiii> damit endgültig ausgeschaltet zu haben (UA Bl. 105).

V. Durch sein Verhalten in diesen beiden für den Erlaß des Haftbefehls wesentlichen Punkten hat der Beschwerdegegner seine Untersuchungshaft grob fahrlässig herbeigeführt, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob er sich auch sonst grob fahrlässig verhalten hat.

Soweit die eidesstattliche Erklärung WB in Betracht kommt, ist zwar davon auszugehen, daß der Beschwerdegegner von der sachlichen Richtigkeit der in dieser Erklärung gegebenen Darstellung in dem Sinne überzeugt war, daß er die dort angeführten Tatsachen für objektiv wahr hielt. Indessen durfte er von WE nicht eine Bekundung solcher Tatsachen verlangen, die zwar er für gegeben ansah, die aber WB, wie dieser dem Beschwerdegegner mitgeteilt hatte, nicht aus eigenen Wissen bestätigen konnte. Er durfte W@9 also nicht die Erklärung unterschieben, daß es sich bei den von deutscher Seite abtransportierten Gemälden um "bedeutende französische Impressionisten" und "französische Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts" gehandelt habe. Dabei ist zu beachten, daß gerade diese französischen Gemälde den wertvollsten Teil der angeblich verschleppten Habe bilden sollten und daß von

ihrer ausdrücklichen Erwähnung in der eidesstattlichen Versicherung WEB die Höhe der Entschädigung entscheidend abhängen konnte. Obendrein machte der Beschwerdegegner mit diesem Vorgehen nicht nur sich selbst verdächtig, sondern brachte auch VE in die Gefahr, sich der Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung auszusetzen. Ein solches Verhalten kann in keiner Weise entschuldigt und muß als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es läßt sich insbesonders auch nicht aus den besonderen Erlebnissen des Beschwerdegegners in seiner Eigenschaft als Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes und daraus erklären und verständlich machen, daß er viele Geschädigte in Wiedergutmachungssachen vertreten hatte und deshalb Art und Umfang der Verfolgungsmaßnahmen näher kannte.

Nichts anderes gilt für die von ihm vorbereitete Erklärung der Gräfin Be. Hier hat er die Gräfin gleichfalls etwas erklären lassen, was diese nicht wußte und nach seiner Vorstellung aus eigenem Wissen nicht bestätigen konnte, sondern sogar für falsch hielt. Daß, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Gräfin Be damals "verrückt" gewesen sein soll, ändert nichts an seinem Verschulden, läßt sein Verhalten vielmehr als besonders bedenklich erscheinen. Auch einem Geisteskranken darf man nicht die Bestätigung einer Tatsache zumuten, über die er aus eigenem Wissen nichts bekunden kann oder die er sogar für falsch hält. Ein Anwalt, der sich eine solche Erklärung zu Beweiszwecken verschafft, begründet damit ohne weiteres gegen sich den Verdacht, unredliche Ziele zu verfolgen.

Weilder durch dieses Verhalten begründete Verdacht bis zur Hauptverhandlung bestand, hat der Beschwerdegegner nicht nur den Haftbefehl, sondern auch die gesamte Dauer der Unter-

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suchungshaft grob fahrlässig herbeigeführt. Demnach ist gemäß § 5 Abs. 2 Strit eine Haftentschädigung für den Beschwerdegegner ausgeschlossen. Deshalb war der Beschluß vom 17. Juli 1974 einschließlich der Kostenentscheidung aufrechtzuerhalten.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Meyer