Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 25.06.1974 – 1 StR 613/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
A_StR 613/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Händler Kurt TO zus TU geboren am MED 1949 in Eu
- Sachbezeichnung: Strafsache gegen Richard Zipu.a. -
wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1974 beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Weiden vom 29. Oktober 1973, durch den die Revision des Angeklagten Kurt TEE gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 17. April 1973 als unzulässig verworfen worden ist, wird unter Zurückweisung des gegen diesen Beschluß gerichteten Antrags des Angeklagten vom 7. November 1973 bestätigt.
Gründe§
Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1973 die Revision des Angeklagten Kurt TÜR gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 17. April 1973 als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsamträge und ihre Begründung nicht eingegangen sind.
Der Angeklagte hat binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPo).
Sein Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß ist nicht zu beanstanden. Auf seine Gründe wird Bezug genommen. Der Angeklagte bestreitet nicht die Tatsachen, aus denen die Unzulässigkeit seiner Revision gefolgert worden
ist. Er beruft sich auch nicht darauf, daß er gehindert war, die Revision rechtzeitig zu begründen. Er meint, das Rechtsmittel hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, weil zu erwarten sei, daß die Besetzungsrüge eine Mitangeklagten zur Aufhebung des Urteils des Schwurgerich führen werde. Die Aufhebung müsse sich auch für ihn auswirken. Deshalb hätte über sein Rechtsmittel nicht durch Beschluß nach § 346 Abs. 1 StPO entschieden werden dürfen
Die Ausführungen des Angeklagten sind unzutreffend. Eine Revisionserstreckung kommt nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil wegen Gesetzesverletzung bei Anwendun des Strafgesetzes aufgehoben wird (§ 357 StPO). Sie entbindet denjenigen, der selbst das Urteil des Tatgerichts anfechten will, nicht von der Notwendigkeit, dire Revision anträge und ihre Begründung rechtzeitig anzubringen. Tut er das nicht, ist seine Revision als unzulässig zu verwer
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