Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 19.06.1974 – 2 StR 266/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 266/74 BESCHLUSS

A |. u in der Strafsache

gegen 1. den Arbeiter Michele “ HHEEEEEEEEEEEEEED aus SHEEEENEEEED,

geboren am EEE 1935 ir CB /Ttalien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Bäcker Giuseppe G EEE aus CE, geboren

am ED 1942 in CE /Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Hanau vom

20. November 1973 im Strafausspruch gegen beide Beschwerdeführer mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum jeweiligen Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat nach Versagung mildernder Umstände gegen die Beschwerdeführer auf Freiheitsstrafen von je sechs Jahren erkannt. Sie hebt ausdrücklich hervor, damit "im unteren Bereich des Strafrahmens" zu bleiben (VA S. 14). Dies läßt besorgen, daß sie der nicht zutreffenden Ansicht war, im Falle der Beschwerdeführer an die in § 250 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe gebunden zu sein. Die Mindeststrafe beträgt hier nicht fünf Jahre, sondern mit Rücksicht auf die bei keinem Angeklagten auszu-

schließende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nur ein Viertel hiervon (§§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer auch diese Milderungsmöglichkeit in ihre Erwägungen einbezogen hat.

Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, daß die Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens die Strafhöhe zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt hat. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Damit ist auch die Einziehungaanordnung aufgehoben; über sie muß ebenfalls neu entschieden werden,

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer