Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 18.06.1974 – 2 StR 634/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dieter Hans A aD zus VE, geboren am OD 1935 ir TORE,

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29, Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Juni 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei in sieben Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich mit Begünstigung, sowie wegen Begünstigung in zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Wohl hätte der Vorsitzende, nachdem er die zunächst begonnene mündliche Urteilsbegründung unterbrochen und die dann geänderte Urteilsformel verlesen hatte, das Urteil erneut vollständig begründen müssen (§ 268 Abs. 2 S, 3 StPO). Darauf, daß er das nicht getan hat, sondern in der Urteilsbegründung nur "fortgefahren" ist, kann jedoch das Urteil nicht beruhen (vgl. BGHSt 15, 263, 264, 265).

2. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Wenn auch die Feststellungen nur sehr knapp gehalten sind, rechtfertigen sie doch im Ergebnis den Schuldspruch. Insbesondere ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, daß der Angeklagte, wie § 257 StGB in alter und neuer Fassung voraussetzt, den früheren Mitangeklagten BB und RB in der Absicht Hilfe geleistet hat, ihnen die Vorteile ihrer Straftaten zu sichern. Immer wieder gestattete er den beiden mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Vortätern, Diebesgut in seiner Wohnung unterzustellen, regelmäßig nahm er von ihnen gestohlenes Geld an, ohne gegen sie, etwa aus einem Untermietverhält-

nis, einen Zahlungsanspruch zu haben. Wenn die Strafkanmer daraus den Schluß zieht, daß er DW und Ren seine Wohnung (zumindest auch) zu dem Zweck überließ, ihnen eine geeignete und die Vorteile der Diebestaten sichernde Aufbewahrungsmöglichkeit für die Beute zu verschaffen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

Ebensowenig bestehen Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei. Zutreffend bejaht die Strafkammer auf Grund der Feststellungen die Vorteilsabsicht (nach § 259 StGB 1975 Bereicherungsabsicht) des Angeklagten, Daß der Angeklagte durch die von ihm selbst gewünschte Aufnahme der Vortäter in seine Wohnung Unkosten hatte, die er durch die empfangenen Geldbeträge nicht voll aus- &leichen konnte, steht seiner Bereicherungsabsicht nicht entgegen.

Schließlich ist auch der Strafausspruch frei von Rechtsfehlern,

3, Der Generalbundesanwalt hat in allen der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Fällen das be-

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sondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§§ 257 Abs. 4 S. 2, 259 Abs. 2, 248 a StGB 1975).

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer