Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 29.05.1974 – 1 StR 145/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 str 145/74 BESCHLUSS
Pc BF Bu Zur 2
in der Strafsache _
gegen
1. den Kaufmann Karl-Josef Im - > ANNE aus FÜ geboren an EEE 1925 in TEE,
2. den Kaufmann Alexander Prinz zu WEB aus DEE » geboren am EEE 1935 in SEEN,
wegen Betrugs,
3, den Rechtsanwalt Dr. Laszlo N) aus MEER geboren am MEENEENEEE 1913 ın ru .
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1974 einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten Is PB wird auf sein Gesuch vom 12. Februar 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juni 1973 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Januar 1974 ist gegenstandslos.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten J@e-FeEE, Prinz zu WW und Dr. MED wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juni 1973 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkainmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Grün de :
1. Es ist glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumung auf Umständen beruht, die sich in der Person des Angeklagten JIp-DEEEEED 215 unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO darstellen.
2. Der von den drei Revisionsführern geltend gemachte absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) liegt vor.
a) Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete wegen der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen an. Nach Entbindung mehrerer anderer Hilfsschöffen wurde der Hilfsschöffe Guntram Lipf geladen. Er wirkte in der Hauptverhandlung jedoch im Quorum mit. Der Hilfsschöffe Sandl, der für die von der Dienstleistung entbundene Hauptschöffin Franziska Bartı geladen worden war, wohnte der Hauptverhandlung als Ergänzungsschöffe bei. Zu dieser Rollenvertauschung kam es infolge eines Irrtums. Vor dem Beginn der Sitzung fragte der Vorsitzende, wer der "Ersatzschöffe" sei. Herr Sandl meldete sich. Ohne weitere Nachprüfung nahm der Vorsitzende an, es handele sich bei Sandl um den Ergänzungsschöffen.
b) Die Folgerung, daß das erkennende Gericht vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, muß auch gezogen werden, wenn (in Übereinstimmung mit BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urt. vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 -) angenommen wird, daß der Ergänzungsschöffe auch an die Stelle eines bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ausfallenden Hauptschöffen zu treten habe. Als Ergänzungsschöffe war am 10. Januar 1973 Josef Martin Bauer geladen worden. Nach der Entbindung der Hauptschöffin Bartl (auf Antrag vom 29. Januar 1973, eingegangen am 31. Januar 1973) am 2. Februar 1973 wäre Bauer zur Mitwirkung im Quorum berufen gewesen. Er bat mit Schreiben vom 31. Januar 1973, das am 5. Februar 1973 einlief, ebenfalls um Entbindung. Seinem Gesuch wurde am 6. Februar 1973 entsprochen. Für
-L-
ihn rückte der bereits geladene Hilfsschöffe Sandl nach; er wurde zunächst Ergänzungsschöffe und nach der Entbindung Bauers Schöffe im Quorunm.
c) Ob die Mitwirkung des Schöffen Lipf auch deshalb zu beanstanden wäre, weil - wie die Angeklagten Je Dein und Dr. ME vororingen - vor ihm heranzuziehende Hilfsschöffen ohne hinreichenden Grund von der Dienstleistung entbunden worden sind, kann auf sich beruhen.
Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Herdegen