Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 27.05.1974 – 1 StR 537/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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842405

Oo ısmszuza BESCHLUSS

in der Strafsache EEE © gegen u

den Kaufmann Alfred ] aus PM, geboren | am ED 15 I A . |.

. wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat gemäß Antrag des Generalbundesanwalts. ‚am. 29. Oktober 197% „gemäß. § 346, Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Auf Antrag des Angeklagten vom 4. Juni A9T& wird | .. der Beschluß des Landgerichts Tübingen,. mit dem _ die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen von 17. Dezember 1973 als. unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben. _

Grün de:

_ Auf den vom Beschwerdeführer ergänzend gestellten Wiedereinsetzungsamtrag braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Aufhebungsbegehren aus einem anderen Grunde. Erfolg haben muß... i |

_ Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. ‚De- 'zember 1973 ist bislang nicht rechtswirksam. zugestellt. Die Zustellung ist von einen offenbar auf der Geschäftsstelle des Landgerichts tätigen Beamten des mittleren Justizdienstes veranlaßt "worden (vel. Bd. VII Bl. 147, 148 R d.A.). Eine landesrechtliche Bestimmung, wonach die Anordnung. von Zustellungen den Beamten des mittleren oder gehobenen Justizdienstes übertragen ist, besteht in.Baden-Württemberg nicht mehr. Die "Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staats-- anwaltschaften" vom 1.10.1965 - Die Justiz 1965, 298 - ist durch die Anordnung vom 20.7.1970 - Die Justiz 1970, 254 - außer Kraft gesetzt worden (§ 11 aa0).

: Danach verbleibt es, unbeschadet der Frage, ‘ob’ eine

| Delegation überhaupt zulässig ist (verneinend Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 36 Anm. 6,

2; a.A. wohl Kleinknecht, StPO 31. Aufl. 836 Ann. 1),

bei der Vorschrift des § 36 StPO, wonach die Zu- | stellung von der Staatsanwaltschaft (Abs. 1) oder . dem Vorsitzenden des Gerichts (Abs. 2). zu veranlassen ist. Da das angefochtene Urteil weder gemäß Abs. 1 noch gemäß Abs. 2 aa0 zugestellt worden ist, ist die Frist des § 345 Abs. 1- StPO. noch nicht in Lauf gesetzt. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom

27. Mai 1974 unterliegt daher der Aufhebung.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den. vorigen Stand ist mithin gegenstandslos."

Der Senat schließt sich dieser. Stellungnshne en. Es wer daher zu entscheiden. wie geschehen.

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