Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 14.05.1974 – 1 StR 54/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 54/74 BESCHLUSS ZEE
in der Strafsache
gegen
den Chemiearbeiter Eric A EEE zus
FO, geboren an GE 1911 in E EEE ,
wegen Beihilfe zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1974 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 4. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Über die Befreiung der Schöffen Bals, Marianne Winterstein und Dengel hätte, da der Zusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war, der Schwurgerichtsvorsitzende entscheiden müssen (§§ 84 Abs. 4, 77 Abs. 3 S. 3, 54 GVG), nicht aber, wie geschehen, der Vorsitzende der 2. Strafkammer. Da keiner der Fälle vorliegt, in denen auch der dazu berufene Vorsitzende keine
andere Entscheidung hätte treffen können, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durch.
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