Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 02.05.1974 – 2 StR 202/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 202/74 BESCHLUSS 2.5774 |

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ingo S EEE au: Tomi, geboren am EEEB 1945 in Si Thüringen, zur Zeit

in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. August 1973 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen, Die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last,

Gründe§

Der Senat vermag der Auffassung der Strafkamner, daß sich der Angeklagte der kupplerischen Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 StGB aF schuldig gemacht habe, nicht zu folgen.

Nach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte zu der Zeugin Cornelia KB ein echtes, auch die Möglichkeit einer Heirat einschließendes Liebesverhältnis, das schon vor der Gewerbsunzucht der Frau und dann unabhängig hiervon bestand (UA S. 5, 6). Die Ansicht, daß er ungeachtet dieser engen persönlichen Bindung die von ihm nicht gewollte und nur widerstrebend hingenommene Gewerbsunzucht gewohnheitsmäßig gefördert habe, findet im Urteil keine Stütze (vgl. RGSt 57, 385, 387).

In #

Pr

Da nach Sachlage auszuschließen ist, dal weitere, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen in dieser Richtung noch getroffen werden können, und nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil auch keine der anderen Alternativen des § 181 a StGB aF verwirklicht ist, war der Angeklagte freizusprechen, Die Strafkammer wird nunmehr noch über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung des Angeklagten wegen der in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft zu befinden haben (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 2 StrE6).

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer