Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 30.04.1974 – 5 StR 85/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Eas
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Installateurmeister Ernst H iD
aus VO , geboren am EEE 91: in x,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen menschengefährdender Brandstiftung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EB
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ] bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von MW zu: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 30.0ktober 1973 mit den Fest- u. stellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in ‘Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Explosion in Tateinheit mit menschengefährdender Brandstiftung (§§ 311 Abs.1, 306 Nr.2, 73 StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.
Die Verfahrensbeschwerden brauchen nicht erörtert
zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Der Angeklagte, der sichtlich darunter litt, daß seine Lebensgefährtin sich von ihm abgewendet hatte und schon dabei war auszuziehen, kaufte sich eine Gaskartusche, schloß sich damit in seinem Zimmer ein, schlug mit einem Gegenstand Löcher in die Kartusche und führte durch Anzünden des ausströmenden Gases eine Explosion herbei, die ihn erheblich verletzte und das Haus in Brand setzte.
Diese Feststellungen ergeben, daß er sich selbst am meisten gefährdete, und legen auch die Möglichkeit einer versuchten Selbsttötung nahe; auch wenn sich der Angeklagte selbst - wegen der Art seiner Verteidigung - darauf nicht berufen konnte. Das Landgericht hätte sich damit sowohl bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als auch in den Strafzumessungserwägungen auseinandersetzen müssen. Es bedeutet einen sachlichrechtlichen Mangel, daß es das nicht getan hat.
Denn Selbstmordabsicht oder auch nur das bewußte Inkaufnehmen des eigenen Todes sind häufig ein Anzeichen dafür, ‘daß der Angeklagte die Tat in einem Zustand äußerster Erregung begangen hat (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 3.Aufl.S.35). Das liegt hier um so näher, als der gewohnheitsmäßige Alkoholmißbrauch des Angeklagten und seine alkoholische Beeinflussung zur Zeit der Tat die Erregbarkeit gesteigert haben können. Ein hochgradiger Affekt kann aber, auch wenn er nicht krankhaft bedingt ist, das Hemmungsvermögen des Täters erheblich vermindern oder es - wenn auch nur in seltenen Ausnahmefällen - sogar ausschließen (BGHSt 11,20;
BGH NJW 1959,2315). Das läßt sich freilich nicht schematisch beurteilen. Es kommt auch beim Selbstmordversuch auf eine genaue Analyse der Persönlichkeit des Täters und seiner Situation an. Der Tatrichter wird sich dazu in der Regel
der Hilfe eines geeigneten Sachverständigen bedienen müssen. In diesem Fall, in dem es auch um die Wirkungen des Alkoholmißbrauchs geht, ist die Hinzuziehung eines Psychiaters erforderlich.
Ferner kann ein Selbstmordversuch Zweifel daran begründen, ob der Angeklagte sich bewußt war, den gehunfähigen Vater der Zeugin Ki besonders zu gefährden (UA S.9).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt - Fleischmann Schuster Fuhrmann