Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 30.04.1974 – 4 StR 92/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 92/74 URTEIL in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr. Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Buddenberg als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten und WEB wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Oktober 1973, auch soweit es den Mitangeklagten Hogwpbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Kl und TED wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls zu je zehn Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten HD wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen HOEEEEEB ausgesprochenen Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten KEMW und TEE haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts, TB erhebt auch eine Verfahrensrüge. Die Sachrüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit es den Mitangeklagten HB betrifft. Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten TEE praucht daher nicht eingegangen zu werden.

Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß sich die drei Angeklagten des Fahrzeug des DiiiiE> rechtswidrig zueignen wollten. Wann sie diesen Entschluß im Verlauf des Tatgeschehens gefaßt haben, geht aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Von der Bestimmung dieses Zeitpunktes hängt indessen die rechtliche Beurteilung der Tat ab.

Hatten die Täter die Absicht, sich den Wagen zuzueignen, bereits, als sie DEE "mehr oder weniger freiwillig" aus dem Auto drückten, so haben sie, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen keinen räuberischen Diebstahl sondern einen Raub

na

oder, je nach Sachlage, einen schweren Raub begangen. Sie haben DEE zurückgerissen, also körperliche Gewalt gegen ihn angewendet, als er versuchte, wieder in seinen Wagen zu steigen. Diese Gewalt war das Mittel, mit welchem sich die Angeklagten den Alleingewahrsam an dem Wagen erst verschafften; denn in dem Augenblick, in dem DEINEN wieder einsteigen wollte, war sein Gewahrsam an dem Fahrzeug noch nicht endgültig gebrochen, die Wegnahme noch nicht vollendet. Dieselbe rechtliche Beurteilung würde Platz greifen, wenn die Angeklagten den Entschluß sich den Wagen zuzueignen nach dem Anhalten, aber, bevor sie Beim am Wiedereinsteigen hinderten, gefaßt haben. Haben sie sich hierzu schon während der Fahrt mit DEEEEEEB entschlossen, so liegt möglicherweise sogar ein Autostraßenraub in Tateinheit mit Raub oder mit schwerem Raub vor. Eine abschließende Beurteilung ist auf Grund der biserigen Feststellungen jedoch nicht möglich. Rechtlich unhaltbar ist jedenfalls die Ansicht des Landgerichts, eine Verurteilung der Angeklagten wegen Autostraßenraubes scheitere deshalb, weil es am Tatbestandsmerkmal des fließenden Straßenverkehrs fehle.

Für den Tatbestand des § 316 a StGB ist wesentlich die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Kraftfahrzeugführers oder Mitfahrers braucht aber nicht notwendig im fließenden Straßenverkehr begangen zu werden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Entscheidung BGHSt 18, 170 (171) im Anschluß an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgeführt: Für das Merkmal der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs sei es entscheidend, ob sich der Täter für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze mache, die dem fließen-

den Straßenverkehr eigentümlich sei und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entstehe. Schon wenige Sätze weiter hat er aber erläuternd hinzugefügt, daß zum fließenden Straßenverkehr im Sinne des § 316 a StGB auch das vorübergehende Halten und Abstellen des Kraftwagens auf einem Parkplatz gehört. An dieser Ansicht hat er auch in der Entscheidung BGHSt 22, 114 ersichtlich festhalten wollen, die in anderer Hinsicht von BGHSt 18, 170 abweicht. Auch der erkennende Senat hat stets die Ansicht vertreten, daß die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht notwendig voraussetzt, daß der Fahrzeugführer oder Mitfahrer während der Fahrt angegriffen wird. Der Umstand, daß die Angeklagten mit DEE in einen Feldweg gefahren sind, würde, wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, einer Verurteilung wegen Autostraßenraubes daher nicht entgegenstehen.

Anders ist die Tat der Angeklagten rechtlich zu beurteilen, wenn sie, was nach den bisherigen Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, den Entschluß, sich den Wagen zuzueignen, erst gefaßt haben, nachdem sie den Alleingewahrsam an dem Wagen erlangt hatten. Möglicherweise hatten sie zunächst nur die Absicht, mit dem Wagen herunzufahren und ihn dann dem Eigentümer wieder zurlickzugeben. Dafür könnte sprechen, daß sie nach kurzer Zeit wieder an den Tatort zurückgekehrt sind, dort DEE aber nicht mehr angetroffen haben. Haben sie sich nun erst entschlossen, sich den Wagen zuzueignen und diese Absicht dadurch betätigt, daß sie mit ihm bis in die Gegend von Lippstadt fuhren, ihn

-6-

dann in Waltrop stehen ließen und so dem beliebigen Zugriff Dritter preisgaben, so haben sie sich einer Unterschlagung schuldig gemacht. Die vorangegangene gewaltsame Wegnahme des Wagens ist in diesem Falle als räuberische Erpressung zu beurteilen,nicht als Raub oder räuberischer Diebstahl, weil es an der Absicht rechtswidriger Zueignung zur Tatzeit fehlte. Die Angeklagten haben PP mit Gewalt genötigt, die Wegnahme des Fahrzeugs zu dulden. Sie haben ihm dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt, um sich den Vorteil des, sei es auch nur vorübergehenden, Besitzes an dem Wagen zu verschaffen.

Die Unklarheit der Feststellungen zur inneren Tatseite nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Nach § 357 StPO ist es auch insoweit aufzuheben als es den Mitangeklagten Henning betrifft.

Wenn das Landgericht die Angeklagten KED und WB wieder verurteilt, wird es auch Gelegenheit haben, die Einwände des Verteidigers gegen die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu berücksichtigen.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg