Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 27.03.1974 – 2 StR 120/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 120/74 BESCHLUSS 273.74
in der Strafsache
‚gegen
1. den Arbeiter Horst F EB zus kr, dort geboren am GEBEED 1940, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Kranführer Hans Wolfgang M > aus KB, se- - boren am ED 19:2 in melliessen,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: 2. |
Auf die Revision des Angeklagten FEW wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
29. Oktober 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten ME werden . verworfen. Der Beschwerdeführer ME hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, zum Teil offensichtlich unbegründet. Im wesentlichen richten sie sich gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Überprüfung des Urteils auf ‘ die Sachrügen ergibt nur einen Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe des Angeklagten FB. ‚Im übrigen haben sie keinen Erfolg.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Ta für die gefährliche Körperverletzung eine Einsatzstrafe
von zwei Jahren verhängt und unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen von je sechs Monaten und Auflösung der
aus diesen beiden Strafen im Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23. August 1971 gebildeten Gesamtstrafe von acht Monaten auf eine neue Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Die neue Gesamtstrafe ist höher als.die Summe der neuen Einsatzstrafe und der ersten Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 23. August 1971. Das widerspricht, gem Grundgedanken des § 76 (früher § 79) StGB (vgl. BEHSt 48, 277; BGHSt 15, 164). Der Angeklagte darf durch die Bildung einer neuen Gesamtstrafe nicht schlechter gestellt werden als ohne diese. Ohne Anwendung des
§ 76 StGB hätte der Angeklagte nur zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen. Eine höhere Gesamtstrafe als diese durfte das Landgericht daher nicht aussprechen, Demnach war der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubildung einer solchen zurückzuverweisen. — Bu
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