Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 27.03.1974 – 2 StR 118/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 118/74 BESCHLUSS 237 3,74 | |
in der Strafsache gegen
den’ Kraftfahrer Yügsel Ibrahim FEED aus DO SCHE seboren an GEM 1940 ir TEE,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. Oktober 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- - klagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB idF des 4. StrRG) verurteilt ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründ e:
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler, Jedoch muß gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO der Strafausspruch aufgehoben werden.
Nach Erlaß des Urteils ist das 4. Strafrechtsreforngesetz in Kraft getreten, durch das in minder schweren Fällen des § 176 Abs. 1 StGB die bisher bei Annahme mildernder Umstände (§ 176 Abs. 2 StGB aF) geltende Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten beseitigt wurde, Da die Strafkamner
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dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und zudem auf die damalige Mindeststrafe erkannt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß sie bei Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB nF einen minder schweren Fall angenommen und gegen den Angeklagten eine niedrigere als die ausgesprochene Strafe verhärg hätte.
Der Senat hat den Schuldspruch dem Wortlaut des
§ 176 Abs. 1 StGB nF entsprechend geändert.
Schumacher Kirchhof nn Müller Baumgarten Meyer