Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 22.03.1974 – 2 StR 595/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 595/73 BESCHLUSS 2123 ı Fk
in der Strafsache
gegen
den Drucker Helmut > EEE aus N, dort geboren am Ep 1950,
wegen versuchter Notzucht
N
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Juni 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwissen,
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung richtet, ergreift hier wegen des Zusammenhangs der Urteilsbegründung den gesamten Strafausspruch. Sie hat Erfolg. Denn nach dem inzwischen in Kraft getretenen Vierten Strafrechtsreformgesetz ist die gesetzliche Mindeststrafe für einen minder schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB geringer
als früher für eine Notzucht unter Zubilligung mildernder
Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB aF, Da das Landgericht ausdrücklich von dem Mindeststrafrahnen von einem Jahr
Freiheitsstrafe der früheren Fassung ausgeht und unter Berücksichtigung dessen, daß nur ein Versuch vorliegt, auf ein Jahr Freiheitsstrafe erkannt hat, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB nF i.V. mit § 43 StGB auf eine geringere Strafe erkannt haben würde, Deshalb mußte der Strafausspruch aufgehoben werden.
Auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Strafaussetzung zur Bewährung wird das Landgericht erneut zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, daß das im Urteil wiederholt hervorgehobene "brutale" Handeln kaum über die Gewaltanwendung in einem Durchschnittsfall des § 177 StGB hinausgeht.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer