Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 19.03.1974 – 5 StR 46/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 46/74
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
RD rc TEE Hier nur gegen den kaufmännischen Angestellten Ulrich T > aus ED. ort geboren an MD 95.
gesetzliche Vertreter: Eltern Erich TED uni Waltraut TW:cvorene vB aus To.
wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 19.März 1974 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht
in Celle zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Hannover vom 24.September 1973 angeordnete Aussetzung
der Jugendstrafe gegen den Angeklagten TB abgegeben.
Gründe§
Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in TB -ichtet sich, soweit es den Angeklagten TB >etrifft, allein gegen die Aussetzung der Jugendstrafe. Ein solches Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde durchzuführen, auch wenn es von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegt wird. Die in BGHSt 6,206 enthaltenen Erwägungen treffen auch darauf zu. Die "Revision!" der Staatsanwaltschaft ist daher insoweit als sofortige Beschwerde nach § 59 Abs.1 Satz 1 JGG zu deuten (§ 300 StPO), wie es der Generalstaatsanwalt in Celle und ihm folgend die Bundesanwaltschaft angeregt haben. Zur Entscheidung
über die sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht
zuständig (§ 121 Abs.1 Nr.2 GVG). Der Senat war daher gehindert, über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - wie im Fall RW - zu befinden.
Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Schuster