Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 15.03.1974 – 2 StR 58/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 58/74 BESCHLUSS 15.374
in der Strafsache
gegen
1. den Schneider Konstantin C EEE zus EEE, geboren am ED 923 auf CHEM (Griechenland),
2. den Kraftfahrer Arsavir D EEmp aus NEE. geboren am ED 1925 in TB (Türkei),
wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Opiumgesetz u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 1. September 1972, soweit es die Beschwerdeführer selbst und die Mitangeklagten FEED
und TB betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen Beihilfe (§ 49 °tcB) zu einem Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr.1 des Opiumgesetzes verurteilt sind,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Fest- : stellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerden ergibt, daß die Beschwerdeführer mit Recht wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes verurteilt worden sind. Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Schuldspruch wegen - tateinheitlich hiermit begangener - Beihilfe zur Steuerhehlerei. Denn insoweit kann nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen und muß deshalb zu Gunsten der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, daß die Beihilfe dem Schmuggler selbst geleistet wurde. Dann aber ist die Förderung des Absatzes der nicht versteuerten oder nicht verzollten Ware keine strafbare Beihilfe zur Hehlerei (BGHSt 23, 36, 38). Da eine weitere Sachaufklärung in dieser Richtung nicht erwartet werden kann und nach den Feststellungen auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung ausscheidet, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten nur wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Opiumgesetz verurteilt sind. Die Änderung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten FEED
und TE.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Damit muß auch über die Einziehung des Rauschgifts neu. entschieden werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei Verurteilung eines Angeklagten zu Freiheits-
und Geldstrafe auch ausgesprochen werden muß, auf welche Strafe die Untersuchungshaft angerechnet wird, falls
ihre Anrechnung nicht ausnahmsweise versagt wird (BGHSt : 24, 29, 30).
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer